Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

688 ” Der statistische Congress 
c. Festsetzung der Musterstücke und des Werthes jeder Culturclasse, 
nach Sectionen der Gemeinde; 
d. Anwendung der Classirung auf jede Parcelle und Einschreibung 
ihres Ertrages in die Nachweisungsliste, 
Ill. Die Erhaltung des Katasters hat es zu thun 
a. mit den Veränderungen der Figur oder der Grenzen der Parcellen, 
die auf Ergänzungspläne zu verzeichnen sind, unabhängig von den Ein- 
schreibungen, welche in die Ergänzungslisten !) geschehen müssen ; 
b. mit der Veränderung der Culturgaltung; 
c. mit der Veränderung des Eigenthümers; 
d. mit der Veränderung des Werths der Grundstücke in den vom 
Geselze voryesehenen Ausnahms[ällen ?). 
Es scheint unnütz, in die Einzelheiten: der Aufnahme nach der Culturart, 
die Details der Mutterrolle und anderer Maassregeln, die alle Practiker kennen, 
einzugehen; was für den Augenblick am wichtigsten, ist sich über die Haupt- 
grundsätze für die Ausführung des Katasters, unter dem doppelten Gesichts- 
punkte der Topographie und des Werthes der Grundstücke, ohne Rücksicht 
auf die Besteurungsfragen, zu einigen. 
Uebrigens spricht der Congress den Wunsch aus, dass bei der. Her- 
siellung des Katasters folgende Andeulungen beachlet werden mögen: 
1. Dass die Triangulirung in Uebereinstimmung mit der allgemeinen 
Karle des Landes, wenn eine vorhanden ist, gemucht werde; und dass 
man, wenn es keine giebt, mil der grossen Triangulirung beginne, und 
die grossen Dreiecke derselben in kleinere theile und unterabtheile, um 
sie der Kalasterkarie su Grunde zu legen; 
2. dass die Einschatgungsarbeilen unmiltelbur nach denjenigen der Ver- 
messung vorgenommen. werden ; 
3. dass die Einschätzungsarbeiten so eingerichlet werden, dass die 
namliche Ziffer so viel als möglich den nämlichen Erirag in allen Ge- 
meinden bezeichne, und die Gesammiziffer des Ertrages im Katasier den 
Erirag des Grundeigenihums des Landes zur Zeit der Ausführung des 
Katasters darstelle); 
4. dass das Kataster die Thatsache des Besitzes conslalire und späler 
gemäss den Regeln über die Verjährung das Recht beweise. Zu die- 
sem Zicecke darf keine Aenderung im Kataster gestaltet sein, die nicht 
durch authentische oder legale Documente bewiesen ist ?). 
1) Tableaux indicatils supplementaires, Ergänzungsbände zum Primär-Kataster.. 
2) Zusatz der Commission, weil der Satz in seiner Allgemeinheit missverstanden werden 
könnte, als solle jede Werthveränderung eines Grundstücks eine Aenderung im Kataster 
nach sich ziehen, was mit dem Grundsatze seiner Permanenz ganz unvereinbar wäre. 
* 3) Diese Zusätze I1—3 sind durch Erfahrungen entgegengesetzien unzweckmässigen 
Verfahrens in Italien und andern Ländern begründet; Nr. 3 insbesondere dadurch, dass 
man in Frankreich die Ziffer 1 in einer Gemeinde für den Werth 1U, in einer andern für 5, 
in einer dritten für den wirklichen Werth 1 gebraucht habe. 
4) Denn wir wollen nicht, fügte der Berichterstatter der Section hinzu: dass das 
Kataster nur ein fiskalisches Werkzeug sei; wir wollen, dass es eine höhere Bedeutung
	        
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