694 Der statistische Congress
d) Steinsalabergwerke und Salzsquellen.
e) Steinbrüche, Lehm- und Sandgruben u. 8. w.
C. Statistik der Manufacturindustrie,
Der Congress nimmt zwei grosse Abtheilungen an:
a) Industrie der Gewerbe.
Hier sind die Etablissements nach der Gattung des verarbeiteten Stoffs
(Hanf und Flachs, Baumwolle, Wolle, Seide) zu unterscheiden und die
verschiedenen Theilungen der Arbeit sind anzugeben , (Spinnerei , Weberei,
Färberei, Druckerei).
Bei den Spinnereien wird [unter 3] die Angabe der in Thätigkeit be-
findlichen Spindeln; bei den Webereien die Anzahl der Webstühle, der ge-
wöhnlichen und der Jacquardstüble erwartet,
b) Verschiedene Industrieen,
das heisst, die übrigen Hauptgewerbszweige jeden Landes 1).
Zur Ergänzung sind endlich zu veranstalten.
1. eine allgemeine und vollständige Aufnahme aller Dampfmaschinen
und benutzten Wasserkräfte im Lande, um die Summe der in Thätigkeit
befindlichen mechanischen Kräfte abgesehen von den einzelnen Industrie-
zweigen zu bestimmen;
2. eine allgemeine Zählung aller Arbeiter, ebenfalls ohne Beachtung der
Unterschiede der Industriezweige ?).
Frage 7. D. Statistik des Handelsgewerbes oder des Handels 3),
a) Auswärliger Handel.
I. Die Ergebnisse der Bewegung der Waaren müssen gesondert nach
folgender Classification aufgeführt werden: \
1. Allgemeiner Handel.
2. Besonderer Handel.
3. Durchgang.
4. Niederlagen.
Ausserdem müssen die Ergebnisse der Bewegung der Waaren aber auch
noch nach folgender Abtheilung unterschieden werden:
a) Ein- und Ausfuhr zu Lande, auf Flüssen und Canälen;
b) Ein und Ausfuhr zur See;
a) auf einheimischen Schiffen °),
1) In dem Programm folgte nun der Satz: Alle diese Angaben beziehen sich auf die
grosse Industrie mit Ausschluss des Handwerks. Die Section und der Congress haben diesen
Unterschied verworfen.
2) Es erhellt aus dem Berichte Says nicht, ob diese beiden Punkte (Ill, 1, 2) in der
Section besprochen worden sind.
3) Berichterstatter: Hr. Partoes, Generalsecretär des Ministeriums der öff. Arbeiten
in Brüssel,
4) Das Programm giebt hiezu folgende Erläuterungen : der ullgemeine Handel umfasst
alle Waaren, welche ins Land ein- oder aus demselben ausgehen.
Der besondere Handel begreift nur, einerseits die zur Verzehrung oder Verwendung