in Brüssel. 695
#) auf fremden Schiffen.
II.) Die Tabellen müssen die Bezeichnung des Landes enthalten, von
wo die Waaren kommen oder wohin sie gesendet werden.
II. Sie müssen ausserden enthalten
1: die Gesammtmengen nach Gewicht, Maass, Zahl, je nach den
Fällen, mit möglichster Annäherung an gemeinsame Bezeichnungsarten dieser
Quantitäten ;
2. die Schätzungsgrundlage, die bei Bestimmung des Werths der
Quantitäten zur Anwendung gekommen.
IV. Die Ziffern der Mengen und der Werthe sind in ganzen Zahlen und
Decimalbrüchen anzugeben.
Für die Werthe sind zwei Columnen nöthig: die eine zu Bezeichnung
des permanenten officiellen Wertbhs, die andere zu Bezeichnung des ver-
änderlichen Werthes 2).
Bei den Gegenständen der Einfuhr ist der Werth mit Ausschluss des
Beirages von Zoll und Accise aufsunehmen.
V. Die Tabellen müssen die Turifirung und den Gesammibeirag der
erhobenen Abgaben angeben.
VI. Die Angaben haben sich auf eine zwölfmonatliche Periode zu be-
ziehen 3).
VII Recapitulirende Tabellen sollen sovielmöglich die entsprechenden
Ziffern früherer Perioden mit heranziehen.
b) Seeschiffahrt mit dem Ausland und mit den Colonieen.
Sie hat swei grosse Abtheilungen zu begreifen: die Segelschiffahrt,
die Dampfschiffahrt.
im Lande eingeführten und Andrerseits diejenigen aus dem Lande ausgeführten Waaren,
welche das Erzeugniss des Bodens oder der Industrie des Landes, oder obwohl ausländisch
doch mit den inländischen Waaren vermischt sind. Hieraus folgt, dass Waaren, die beim
Eingang in eine Niederlage dirigirt oder zum Transit declarirt sind, vom besonderen
Handel ausgeschlossen bleiben.
Den Durchgang bilden die Waaren, welche das Land bloss durchschneiden.
Die Entrepöts umfassen die unter Aufsicht der Zoll- oder Accisebeamten niederge-
legten Waaren, von welchen noch unbekannt ist, ob sie schliesslich aus dem Lande aus-
geführt oder zur Consumtion in dasselbe eingeführt werden sollen.
Zur Noth kann es genügen anzugeben:
4. die Bewegung oder den Betrag des allgemeinen Handels;
2. diejenige des besondern Handels; da aus der Differenz beider sich die Bewegung
oder Bedeutung der vereinigten Operationen des Transits und der Niederlagen ergiebt.
4) Die Nummer II des Programms ist hier ausgefallen: des tableauz doivent contenir
da designation nominative des marchandises.
. 2) Das Programm enthält die Erläuterung: Permanenter Werth ist, der (in manchen
Ländern) ausschliesslich nach einer conventionellen Taxation, die vor mehr oder weniger
langer Zeit festgestellt ist und unverändert bleibt, bestimmt wird; veränderlicher Werth
ist der wirkliche, laufende Preis, der jährlich nach den Marktpreisen regulirt wird. Ersterer
macht die Vergleichung mit früheren Jahren möglich , letzterer giebt allein einen an-
nähernd genauen Begriff von der Ausdehnung des Geschäfts im letzten Jahre.
9 Das Programm sagt: Wünschenswerth wäre die Periode vom 1 Januar bis 31 Der.
Da es jedoch Länder giebt, in welchen das Finanzjahr vom 1 Juli — 30 Juni geht, so
an darauf nicht bestanden werden.
Zeitschr. für Staatew. 1853. 4s Heft. 45