696 Der statistische Congress
Für jede dieser Abtheilungen sind folgende Punkte zu ermitteln:
1. Zahl und Tonnengehalt der Gesammtheit der eingelaufenen Schiffe,
ohne Unterscheidung der Länder, woher sie kommen ;
2. Zahl und Tonnengehalt der Gesammtheit der ausgelaufenen Schiffe,
ohne Unterscheidung der Länder, wohin sie gehen ?).
3. Zahl und Tonnengehalt der aus dem Auslande?) eingelaufenen
Schiffe mit Angabe der Länder, woher sie kommen ;
4. Zahl und Tonnengehalt der nach dem Auslande ausgelaufenen
Schiffe mit Angabe der Länder, wohin sie gehen;
9. Zahl und Tonnengehalt der aus den Colonieen eingelaufenen Schiffe
mit Anyabe der Colonie, aus der sie kommen;
6. Zahl und Tonnengehali der nach den Colonieen ausgelaufenen
Schiffe mit Angabe der Colonie, in welche sie gehen’).
7. Zahl und Tonnengehalt der eingelaufenen Schiffe nach deren Nationa-
lität oder Flagge, und
8. ebenso der ausgelaufenen Schiffe °).
Bei allen diese Angaben sind die Hauptergebnisse mit der doppelten
Unterscheidung
der einheimischen und fremden Schiffe,
der Schiffe in Ladung und in Ballast wiederzugeben.
Da die Grundlage, nach welcher der Tonnengehalt berechnet wird,
nicht überall die nämliche ist, so ist die gebrauchte näher zu bezeichnen.
4) Ramon de la Sogra wollte diese beiden Tabellen beseitigt wissen, weil sie sich
aus den späteren construiren lassen; man fand sie aber der Beibehaltung werth, Der-
selbe stellte den Antrag, dass auch über die in den verschiedenen Häfen eines jeden
Landes ein--und auslaufenden Schiffe Nachweisungen gegeben werden sollten; Partoes
bemerkte dagegen, dieser Unterschied sei nicht überall wichtig z. B. nicht für Länder,
wo nur ein bedeutender Hafen neben unbedeutenden Hülfshäfen sei, — auch in wichtigen
Seestaaten zum Theil nicht eingeführt. Der Antrag ward verworfen.
2) Dieser Beisatz, der noch nicht in der Redaction der Sectionsbeschlüsse vorkommt,
die dem Congresse vorgelegt wurde, wird dadurch nothwendig, dass Lord Ebringtons
Antrag einer Unterscheidung der Schiffahrt mit dem Ausland und mit den Colonieen ange-
nommen worden ist. Die Tabellen 4 u. 2 berührt diesen Unterschied nicht; ihre Beibe-
haltung ist aber nach Annahme jener Unterscheidung für die Specialtabellen, doppelt am
Platze.
3) Diese in den Text von mir aufgenommenen Rubriken ergeben sich von selbst aus
der Analogie der über die Schiffahrt mit dem Ausland gefassten Beschlüsse.
4, In der Section hatte man geltend gemacht, dass es für mehrere seefahrende Na-
tionen von Wichtigkeit wäre, nicht nur zu wissen, in welche Länder die Schiffe aus-
und von welchen sie einlaufen, sondern auch die Bewegung der Schiffe zwischen fremden
Häfen zu kennen. Jetzt könne z. B. ein Schiff von Holland oder England um nach
Indien zu segeln auslaufen und dann zwischen fremden Häfen hin- und herfahren, ohne
dass diess in den Tabellen des Mutterlandes vorkäme. Es liesse sich aber hier nur helfen,
wenn es möglich wäre, in den verschiedenen Häfen, welche die Schiffe berühren, die
Aufzeichnungen zu machen. Allein diess könnte nur hinsichtlich derjenigen Häfen, wo
Consuln sind, ohne grosse Schwierigkeiten geschehen; man hiell es daher für passend,
den einzelnen Regierungen die Erledigung dieses allerdings wichtigen Punktes anheim«
zustellen.