704 Der statistische Congress
Frage 11. Criminalität und Strafe 2).
Die Criminalstatistik begreift hauptsächlich :
1. die Anzahl der Verhrechen und der Verbrecher;
2. die Gattung der Verbrechen;
3. das gerichtliche Verfahren 2);
4. die erkannten Strafen.
Es ist)
1) der Criminalstalistik vorderhand, ohne Festselzung von allgemeinen
Classen oder Kategorieen [der Verbrechen, in jedem Lande] die Namen-
clatur aller Verbrechen, für welche das Strafyeseisbuch uder besondere
Geselze eine Strafe androhen, zu Grunde zu legen;
2) den Tabellen die in’s Einzelne gehende Erläuterung des Wesens
der Sirafgeseizgebung jedes Landes, besonders hinsichtlich des vom Siraf-
geselse den Qualificationen, den Unterschieden und Graden der Verschul-
dung u. 8. ı. beigeleglten Sinnes anzufügen °).
3) Es sind die Rechisgelehrien und numentlich die Criminalisten der
verschiedenen Länder einsuladen, je nach dem Sitrafrechte ihres Landes
eine möglichst detaillirte und specificirle Liste der Verbrechen, Vergehen
und Ueberiretungen °) su entwerfen, mit Erklärung ihres Sinnes und We-
sens, um so die „Erundlage für eine allgemeinere und auf alle Länder
anıwendbure Classificalion zu gewinnen und ihre Elemente vorzubereiten.
Die nothwendigen Nachweisungen, sind folgende:
1) Anzahl der Verbrechen, die gerichtsanhängig geworden sind $);
2) Anzahl der Verbrechen, die aus einer oder der andern Ursache nicht
verfolgt worden oder zu keiner regelmässigen Aburtheilung durch Frei-
sprechung oder Verurtheilung gelangt sind ;
1) Berichterstatter: Prof. Fallati aus Tübingen. — Wir brauchen den Ausdruck
Verbrechen, wo nicht Vergehen und Uebertrelungen daneben steht, im allgemeinen Sinne
von offenses.
2) La repression sagte das Programm; in der Section ward vorgeschoben; !a pour=
suite et.
3) Hier stand im Programm: Die Verschiedenheit in der Qualification und Classih-
cirung der Verbrechen habe bisher keine Vergleichung gestattet; um diesem Uebelstande
abzuhelfen sollte man eine gleichförmige Classification annelımen: abstraclion faite de
toute nomenclature ou qualification legale. Nun folgte eine abstracie Classihcation.
Siehe oben $. 679.
4) Diese beiden Sätze wurden auf Mittermaiers Antrag in der Section beschlossen.
5) d. h. also eine vollständige Liste aller nach dem Strafrechte ihres Landes mög-
lichen Verbrechen u. s. w. zu liefern. Hat man einst diese Listen vor Augen, dann
wird man im Ueberblick sehen, unter welchen gleichen oder verschiedenen Benennungen
die Gesetzgebungen gleiche oder wenigstens so nahe verwandie verbrecherische Hand-
lungen verstehen, dass man sie für den wesentlichen Zweck der Criminalstalistik unter
eine gemeinsame Rubrik bringen kann. Man sieht leicht, dass dieser Vorschlag auf einer
ähnlichen Grundansicht beruht, wie derjenige, welcher die detaillirte Zusammenstellung der
statistischen Schemate der verschiedenen Länder als Basis der Detailberathung der Con-
Bresse verlangt.
6) Anstatt: Nombre des oflenses constatdes, heisst es jetzt: dons la Justice a dt6
saisie. *