In Brüssel. 705
3) Anzahl der wirklich verfolgten Verbrechen und der Angeklagten
oder [?] Angeschuldigten mit Unterscheidung ihres Geschlechts und Alters,
wobei sie nach Möglichkeit in Jahresclassen !) der bis su 21 Jahr, dann
in eine Classe der von 21—30 Jahr alten, und weiterhin je von 10 zu
10 Jahren susammensustellen sind.
4) Anzahl der Freigesprochenen und der Verurtheilten mit den nam-
lichen Unierscheidungen.
5) Erkannte Strafen nach einer möglichst detaillirten 2) Nomenclatur:
Todesstrafe; Gefängniss; Deportation, Geldstrafen u. 8. w. mit besonderer
Angabe der Zahl der Vollstreckungen, der Dauer der Freiheitsstrafen (lebens-
längliche, über 10 Jahre, 10-5, 5—3, 3—1 Jahr, 1 Jahr und darunter),
der Dauer der Deportation und des Betrags der Geldbussen.
6) Anzahl der, gleichviel aus welcher Ursache, verhafteten und einge-
sperrten Individuen.
7) Dauer der präventiven Verhaflungen.
8) Zahl der vorläufigen Freilassungen mit oder ohne Caution.
9) Dauer der Voruntersuchungen vor der gerichtlichen Aburtheilung °).
10) Anzahl der Verurtheilten beider Geschlechter und jeden Alters,
mit Unterscheidung derjenigen, die früher noch nicht zu einer Gefängniss-
oder äquivalenten Strafe verurtheilt und derjenigen, gegen welche früher
schon eine oder mehrere Verurtbeilungen dieser Art ergangen waren.
Es ist angemessen, diesen Hauptnachweisungen soviel möglich solche
beizufügen, welche den Geburtsort, den Wohnsitz, den Civilstand, den Be-
ruf, - den Bildungsgrad der Delinquenten, die bekannten oder wahrschein-
lichen Ursachen der Verbrechen, die mildernden Umstände, die Contumacial-
fälle, das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren (mit Angabe jeder
Phase desselben *), die Berufungen, die Cassalionsrecurse, die Ausübung
des Begnadigungsrechtes u. s. w. betreffen.
5) Diese Angaben sind besonders nützlich, um den Einfluss der Städte,
der Beschäftigungen, des Unterrichts, der Erziehung, des Elends auf die
Criminalität und die Uebereinstimmung der Sitten und der öffentlichen Mei-
nung mit den Strafgesetzen zu würdigen.
°
1) Dieser Antrag ging nicht einstimmig durch, insbesondere machte Lents dagegen
‚die Vergrösserung der Tabellenmasse geltend, allein da bei der Verschiedenheit der Be-
deutung der einzelnen Alter unter 21 in verschiedenen Ländern gemeinsame niedrigere
Altersstufen sich nicht darboten, glauble man die grössere Weitläußgkeit in den Kauf
nehmen zu müssen. Das Programm hatte verlangt: unter 16 J., v. 16—21, 33—30, 30—40,
40—60 J. und darüber.
2) Das „uniforme“ des Programms konnte nach einstweilen beibehaltener Nomenclatur
der einzelnen Staaten nicht stehen bleiben.
3) Auch diese drei Punkte sind durch Mittermaier in die Reihe der Beschlüsse ge
kommen.
4) Hier hatte.es in Klammern geheissen: (Juges, jures)).
5) An dieser Stelle steht irrig im Moniteur beige, p. 3231 und bei Heuschling im
Journal des Econ. p. 107: (L’ancien 70), was, wenn es überhaupt gesetzt werden wollte,
vor die neue Nr. 10 gehören würde.