68 Betrachtungen
herrn aller Früchte eines jahrelang gezahlten Beitrags verlustig
zu gehen.
Bei einer allgemeinen Regelung der Angelegenheit lassen sich
diese Schwierigkeiten leichter überwinden, auch kann man nur
dann durch solche Einrichtungen einen entschiedenen Einfluss auf
die Begriffe und Sitten der arbeitenden Klassen gewinnen.
Die Hauptgrundsätze für diese Regelung würden nach unsern
früheren Erörterungen folgende sein.
Krankheitsfällen ist der Arbeiter nach dem Laufe der Natur
in jedem Abschnitte seines Lebens ausgesetzt, und damit der
Gefahr einer Sleigerung seiner Bedürfnisse und des Ausfalles
seiner täglichen Einnahmen. Hieraus folgt, dass er jederzeit da
wo er sich aufhäll, verpflichtet werden kann, zu thun, was
ohnehin seine Schuldigkeit gegen sich selbst ist, von seinem
täglichen Lohne einen Beitrag in die Krankenkasse zu zahlen.
Da die Lohnverhälinisse sich bei uns noch nicht überall dahin
entwickelt haben, dass der Arbeiter die volle Vergütung für
seine Dienste zu freier Verfügung ‘empfängt, diess sogar wegen
seiner sittlichen Schwäche noch nicht allgemein zulässig ist, so
werden die Krankenkassen in den Beiträgen der Arbeiter allein
meistens nicht die genügenden Hilfsquellen finden, um den Er-
krankten die nöthige Unterstützung zu gewähren. Die Pflicht,
Zuschüsse zu zahlen, fällt billig demjenigen zu, welcher von
den Leistungen des Arbeiters den Vortheil hat, oder durch deren
Hand er doch die Vergütung für seine Dienste erhalten soll, das
heisst den Lohnherren. Hiernach rechifertigt sich die Be-
stimmung, wonach die Lohnherren zu Beiträgen an die Kranken-
kassen verpflichtet werden können. Es ist nicht nöthig, dass
diese Beiträge immer oder allein nach der Zahl der beschäf-
tigten Arbeiter abgemessen werden. In vielen Fällen wird nicht
ein einzelner Lohnherr sondern eine Klasse der Gemeindebürger
zu dieser Betheiligung heranzuziehen sein.
Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht nur in Be-
ziehung auf die Höhe des Lohnes sondern auch mit Rücksicht
auf die Innigkeit und Dauer der Verbindung zwischen Arbeiter
und Lohnherrn wird eine Verschiedenheit der Einrichtungen je
nach den örtlichen Verhältnissen unentbehrlich sein. So werden