Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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  Lebhaftigkeit  bekämpft  wird.  Wenn  dieser  die  Alternative
aufstellt:  „Entweder  Einschränkung  des  dominium,  dann  entfällt
  die  Anwendung  des  Völkerrechtes;  oder  aber  Einschränkung
des  imperium,  dann  entfällt  der  Begriff  der  Servitut“  —  a.a.  0.819
so  können  wir  von  unserem  Standpunkt  hinzufügen,  dass  noch
viel  weniger  dann  von  einer  Servitut  die  Rede  sein  kann,  wenn
man  sich  gleich  uns  das  Staatsgebiet  nicht  nur  nicht  als  Eigentumsobjekt,
  sondern  überhaupt  nicht  als  Sache  zu  denken  vermag.
  Eine  Servitut  am  Staatsgebiet  ist  nach  unserer  Auffassung
ebenso  unmöglich,  wie  eine  Servitut  am  Sprengel  einer  Behörde,
an  der  Provinz  eines  religiösen  Ordens,  an  dem  Felde  der  Tätigkeit
  eines  gemeinnützigen  Vereines.  Während  aber  bei  SCHÜCKING
die  völkerrechtliche  Servitut  nur  eine  untergeordnete  Rolle  spielt,
bildet  die  Verwertung  dieses  Begriffes  geradezu  den  charakteristischen
  Zug  in  den  Ausführungen  LAPRADELLEs  (Le  droit  de
l’etat  sur  la  mer  territoriale  in  der  Revue  generale  de  droit
public  Tome  LX).  Er  bezeichnet  die  von  ihm  als  juristische
Person  aufgefasste  Staatengesellschaft  als  den  Souverän  des
Meeres  (8.  283  u.  309)  —  eine  Formulierung  des  Gemeinschaftsgedankens,
  deren  Unhaltbarkeit  wohl  eine  offensichtliche  ist.
Daneben  findet  sich  die  wohl  mehr  bildlich  zu  nehmende  Bezeichnung
  der  hohen  See  als  „gemeinsames  Eigentum  der  ganzen
Menschheit“  (S.  274).  An  diesem  Charakter  einer  res  communis
partizipiert  auch  das  Küstenmeer,  das  keine  gesonderte  rechtliche
  Existenz  hat,  sondern  nur  als  räumliche  Grundlage  einer
Anzahl  von  Küstenservituten  in  Betracht  kommt,  die  dem  Uferstaate
  amı  Meere  zustehen  (S.  325).  Diese  Servituten  sind  abgesehen
  von  dem  von  LAPRADELLE  als  zufällig  (aceidentel)  bezeichneten
  Recht  der  Küstenfischerei  die  Servitut  der  Neutralität,
die  der  Zollrevision  und  die  der  Gesundheitspolizei  (neutralite,
visite  douaniere,  interdiction  sanitaire  S.  342).  LAPRADELLE  legt
nun  das  grösste  Gewicht  darauf,  dass  nach  dem  „System  der
Souveränität“  das  Küstenmeer  eine  räumlich  abgegrenzte  Sache
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