Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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weil  trotz  der  Fassung  des  $2  jenes  Alter  und  der  Wohnsitz  im  Inlande
positive  Voraussetzungen  für  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  in  die  Liste
sind,  während  die  mangelnde  Verfügungsfähigkeit  über  das  Vermögen  und
das  unwürdige  Verhalten  nur  als  Ausschliessungsgründe  in  Betracht  kommen
können.  Das  Gesetz  zählt  ja  selbst  im  $  16  das  vollendete  21.  Lebensjahr
in  gleicher  Linie  mit  den  erforderlichen  Kenntnissen  als  Voraussetzung  für
die  Eintragung  als  ständiger  Vertreter  eines  Patentanwalts  auf.

Es  kann  endlich  dem  Verf.  nicht  beigestimmt  werden,  wenn  er  die
Uebergangsbestimmungen  (88  20,  21)  jenen  Personen  nicht  zu  gute  kommen
lässt,  welche  zwar  seit  dem  1.  Januar  1899  das  Vertretungsgeschäft  vor  dem
Patentamte  berufsmässig  betrieben  haben,  aber  theils  für  eigene  Rechnung,
theils  als  Angestellte  für  fremde  Rechnung.  Eine  solche  Entscheidung
wäre  sicherlich  nicht  im  Geiste  des  Gesetzes  gelegen.  Auch  erblickt  die
Entscheidung  der  Prüfungskommission  für  Patentanwälte  vom  9.  November
1900  (Blatt  für  Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesen  VI  S.  362f.)  mit  Recht
die  Bedeutung  der  Bestimmung  des  1.  Januar  1899  als  Anfangstermins  der
Berufsthätigkeit  in  den  $$  20,  21  darin,  dass  einerseits  eine  „Person,  welche
sich  auf  die  Uebergangsbestimmungen  berufen  will,  mindestens  21  Monate
das  Vertretungsgeschäft  betrieben  haben  muss“  und  dass  andererseits
„der  Besitzstand  derjenigen  Personen  gesichert  werden  (soll),  welche  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  das  Vertretungsgeschäft  berufsmässig,
sei  es  auf  eigene  Rechnung,  sei  es  für  fremde  Rechnung,  betreiben“.  Beide
Voraussetzungen  —  Dauer  des  Betriebes  und  Besitzstand  —  sind  in  dem  in
Rede  stehenden  Fall  vorhanden  und  es  wäre  eine  unbegründete  Härte,  die
Begünstigung  des  $  20  wie  die  des  $  21  zu  versagen,  lediglich  deshalb,  weil
dieser  Fall  unter  den  Wortlaut  weder  des  $  20  noch  des  $  21  gebracht
werden  kann.  Gewiss  könnte  es  in  einem  solchen  Falle  einem  Gesuchsteller
nicht  freistehen,  nach  Belieben  $  20  oder  $  21  für  sich  anzurufen.  Aber
gegenüber  der  Frage,  ob  ihm  ein  Schutz  überhaupt  gebühre,  bleibt  es  eine
Frage  von  nur  untergeordneter  Bedeutung,  welche  der  beiden  Uebergangsbestimmungen
  ihm  zu  gute  kommen  soll,  Diese  Frage  kann  ja  von  der  zur
Entscheidung  berufenen  Prüfungskommission  nach  festen  Kriterien,  etwa
nach  dem  Stande  am  1.  Oktober  1900  oder  nach  Verhältnis  der  Dauer  der
Berufsthätigkeit  für  eigene  zu  der  für  fremde  Rechnung  ohne  besondere
Schwierigkeit  gelöst  werden.

Durch  den  Widerspruch  gegen  die  angeführten  Punkte  soll  aber  dem
Buche  die  Anerkennung  nicht  verkürzt  sein,  die  es  wohl  verdient.

Prag.  Privatdozent  Dr.  Emanuel  Adler.