aus den Handlungen einer Zwisehenherrschaft, 87
die mangelnde Kraft zu fernerem Widerstand gegen den Sieger
abgedrungen war, konnte hier so wenig wie bei andern völker-
rechtlichen Verträgen einen Unterschied begründen. Auch die
mangelnde Einwilligung der vertriebenen Beherrscher der Han-
nover’schen, Kurhessischen und Braunschweigischen Lande konnte
die rechtliche Existenz des in den Staatenkreis vollkommen
eingetretenen Königreichs Westphalen nicht afficiren, indem das
Völkerrecht stets dem Mangel einer solchen Einwilligung nur
so lange eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, als sie möglicher-
weise noch mit faclischen Folgen verbunden sein, d. h. vermöge
des in irgend einer Weise fortdauernden Widerstandes eine
Restitution oder Wiedergewinnung des verlorenen Bezitzes als
möglich oder nur einigermaassen wahrscheinlich angesehen werden
konnte. — Niemand hat die völkerrechtliche Legitimität des Hauses
Hannover auf dem englischen Throne bestritten, auch zu der
Zeit, wo die Stuarts noch nicht erloschen waren, und ebensowenig
fällt es Jemanden ein, die jetzige schwedische Königsfamilie als
eine usurpatorische zu bezeichen, obgleich der Sohn des ent-
ihronten Königs Gustav IV. Adolph noch lebt. Wie aber die
Lage Europa’s nach der Besiegung Oesterreichs und Russlands
(1805) und Preussens (1806) nach der Auflösung des deutschen
Reichs, der Stiftung des Rheinbundes und in Folge der Stipu-
lationen des Tilsiter Friedens war, konnte in der That von einer
gegründeten Hoffnung auf Restitution der vertriebenen deutschen
Fürsten, namentlich des Kurfürsten von Hessen und des Herzogs
von Braunschweig, deren Länder dem Königreich Westphalen
einverleibt waren, oder von einer Fortsetzung eines Kriegs-
zustandes wider Napoleon von ihrer Seite vernünftiger Weise
keine Rede sein. Was aber die Hannover’schen Lande betrifft, —
welche ohne ernstlichen Widerstand der allerdings eines recht-
fertigenden Grundes entbehrenden, im Frieden mit dem deutschen
Reich vollzogenen französischen Occupation Preis gegeben, dann
einer provisorischen Verwaltung unterworfen, 1805 an Preussen
abgetreten und endlich dem neu geschaffenen Königreich West-
phalen einverleibt worden waren, — so konnte man mit Grund
auch nicht sagen, dass ihr Landesherr als solcher”den Krieg
gegen Napoleon forigesetzt habe, obwohl dies von England, mit