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Anhang.
Wahlgesetz
für die zweite Kammer der Ständeversammlung;
vom 5. Mai 1909.
W.I##, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen
und verordnet, was folgt:
Artikel I.
§ 1.
Der § 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus
91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in
städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen
gewählt werden.
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindeverfassung
einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit
zu den Wahlkreisen ohne Einfluß.
82.
Der § 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung
werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf
der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen
Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die
Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.