Full text : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

61

 

Anhang.
Wahlgesetz

für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung;
vom  5.  Mai  1909.

W.I##,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  wegen  der  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung
  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen
und  verordnet,  was  folgt:

Artikel  I.

§  1.
Der  §  68  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  wird  aus
91  Abgeordneten  gebildet,  von  denen  43  Abgeordnete  in
städtischen  und  48  Abgeordnete  in  ländlichen  Wahlkreisen
gewählt  werden.

Künftige  Eingemeindungen  oder  Anderungen  der  Gemeindeverfassung
  einzelner  Orte  sind  auf  deren  Zugehörigkeit
  zu  den  Wahlkreisen  ohne  Einfluß.

82.
Der  §  71  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Nach  Ablauf
der  6  Jahre  wird  die  Kammer  neu  gewählt.

Scheidet  ein  Abgeordneter  vor  dem  Ablaufe  der  sechsjährigen
  Wahlperiode  aus  der  Kammer  aus,  so  gilt  die
Ersatzwahl  nur  für  den  Rest  der  Wahlperiode.