Vorwort zur sechsten Auflage. In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1900 endete ein von niemand erwarteter, schneller Tod das an Arbeit und Erfolgen reiche Leben Georg Meyers: wenige Monate nach dem Erscheinen der fünften Auflage seines Lehrbuches des deutschen Staatsrechtes, welches ‚hier nun zum sechsten Male den Fachkreisen und der weiteren Öffentlichkeit vorgelegt wird. Nach dem bald bewirkten Verkauf der letzten, von dem Verfasser noch selbst besorgten Auflage war es mehr als ein bloßer, freilich allseitig geteilter Wunsch der Lehrenden und Lernenden unserer Wissenschaft, das vergriffene Buch neu auf den Markt gebracht zu sehen: es war das ein Gebot der Not- wendigkeit, ein Stück Selbsterhaltungspflicht der deutschen Staats- rechtswissenschaft. Denn das Buch ist, wie sein Seiten- und Er- gänzungsstück, das „Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts“, nicht sowohl das beste, als das einzige seiner Art. In einfach gerechter Würdigung des Wertes beider Werke urteilt Jellinek in seinem Artikel über Georg Meyer, Badische Biographie, S. 565: „Diese Lehrbücher sind zweifellos die besten dieser Art, die die deutsche Literatur aufzuweisen hat. Sie behandeln das Reichs- recht und das Recht sämtlicher Bundesstaaten als eine Einheit und zeichnen sich durch eine unerreichte stoffliche Fülle aus, die das ganze ungeheure Material der modernen Gesetzgebung in der umfassendsten Weise in sich aufgenommen hat. In Kenntnis und Berücksichtigung der gesamten Partikulargesetzgebung kommt ihnen kein zusammenfassendes wissenschaftliches Werk auch nur annähernd gleich.“ Diese Worte drücken aus, was unser aller Meinung ist; der einstimmige Beifall der Fachwissenschaft ist ihnen gewiß, So habe ich denn, als die Hinterbliebenen Georg Meyers und die Verlagsbuchhandlung mich, den Amtsnachfolger des Verewigten, in ehrendem Vertrauen ersuchten, die neue Auflage des deutschen Staatsrechts zu besorgen, dieser Aufforderung gern Folge geleistet und mein Bestes getan. Die Aufgabe war, das Buch vor dem Veralten zu schützen. Demgemäß habe ich die seit der Vor- auflage neu erwachsene Gesetzgebung, Literatur und Recht- ”