Einleitung. $ 1. 7 sei, also den Staat repräsentiere;, dann konnte man den Einzel- staaten nur noch den Charakter von Provinzen, also von Kom- munalverbänden zuerkennen®. Beide Auffassungen stehen aber mit den tatsächlichen Zuständen nicht in Einklang. In den genannten bundesstaatlichen Verhältnissen besteht zweifellos eine Herrschaft des Bundes über die Einzelstaaten. Anderseits haben diese Staaten doch wieder vielfache Eigenschaften, welche ihnen mit den souveränen Staaten gemeinsam sind, und es existieren tiefgreifende Unterschiede zwischen den Einzelstaaten in einem Bundesstaate und den Kommunalverbänden eines Einheitsstaates. Die Souveränetät ist demnach kein wesentlicher Be- standteil des Staatsbegriffes, es gibt souveräne und nicht souveräne Staaten®. Wird aber die Souveränetät nicht mehr als das maßgebende Unterscheidungsmoment zwischen dem Staate und den ihm untergeordneten politischen Gemeinwesen anerkannt, so kommt es darauf an, ein anderweites Unterscheidungsmerkmal festzustellen, durch welches die Grenze zwischen Staat und Kom- munalverbänden gezogen werden kann. 5. Der Unterschied von Staat und Kommunal- verbänden beruht auf der verschiedenen Rechtsstellung beider Arten von Gemeinwesen, ist also ein juristischer, nicht bloß ein historisch-politischer 1°. Über das Wesen desselben bestehen aber große Meinungsverschiedenheiten. Von einer Seite wird behauptet!!, die charakteristische Eigentümlichkeit der Staaten sei der Besitz von Herrschaftsrechtenb. Aber Herrschaftsrechte können auch den 8 Zorn, St.R. 1 84; 142 N. 8 und Z.StaatsW. 87 314; Borel, Etude sur la souverainet& de l’Etat federatif (1886) 75 ff.. 103; Le Fur, Etat federal et conied ration d’Etats (1896) 397 ff.; v. Treitschke, Politik 40; Bansi, Ann.D.R. (1898) 682. ® Die Ansicht, daß die Souveränetät kein wesentliches Element des Staatsbegriffes sei, ist schon von R,. v. Mohl, Enzyklopädie der Staatswissen- schaften ($ 13) 86 aufgestellt worden, aber ohne daß daraus weitere Kon- sequenzen gezogen sind. Sie ist näher ausgeführt und begründet worden von G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen 3 ff. und hat in neuerer Zeit immer mehr Anhänger gewonnen. Sie wird namentlich geteilt von Laband, St.R. 1 58, Kl.A. 15 ff.; H. Schulze, Lehrbuch (8 16) 26; Jellinek, Staaten- verbindungen 36 ff.; in der Heidelberger Festgabe 265; Staatslehre 486 ff.; Brie, GrünhutsZ. 11 94, Theorie der Staatenverbindungen 9ff.; Rosin, Ann.D.R. (1883) 273 f£.; Mejer, Einleitung 24; Ullmann, Völkerrecht (1908) 89; B. Schmidt. Der Staat (1896) 51; Rosenberg, Die staatsrechtliche Stellun von Elsaß-Lothringen 32; Rehm, Staatsl. 21 ff., 116 ff.; Anschütz, Enzykf 470, 471. Die Behauptung, daß mit dem Aufgeben des Merkmals der Souveränetät jeder Unterschied zwischen Staat und Gemeinde verloren gehe (Seydel, Ann.D.R. [1876] 654 und Vorträge 76), ist, wie die nachfolgenden Erörterungen ergeben, unzutreffend. 10 Dies behauptet Affolter, Allgemeines Staatsrecht 59 ff. 995 „band, StR. 165; KLA.1Tff, Lingg, Empirische Untersuchungen ' b Dieser Satz gibt Labands Auffassung nicht richtig wieder. Schon in der 1. Aufl. des Labandschen Staatsrechts (1 106) ist der Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband darin gefunden worden, „daß die Staaten eine öffentlich-rechtliche Herrschaft kraft eigenen Rechts haben, nicht durch Übertragung, nicht als Organe, deren sich eine höhere Macht zur Erfüllung