Einleitung. $ 2. 11 b) nicht souveräne Staaten, d. h. solche, tiber welche einem höheren politischen Verbande eine beschränkte Herr- schaft zusteht. Die Grundlehren unserer Staatswissenschaft sind zum größten Teil an der Hand des Einheitsstaates entwickelt worden®?, Die für diesen gefundenen Resultate dürfen aber nicht ohne weiteres auf die Staatenverbindungen übertragen werden, sie sind in bezug auf letztere mannigfacher Modifikationen fähig und bedürftig. Im folgenden werden die staatsrechtlichen Grundbegriffe zunächst für den Einheitsstaat entwickelt, während sich eine spätere Erörterung mit den Verhältnissen der Staatenverbindungen und den für diese geltenden besonderen Grundsätzen beschäftigt. II. Der Einheitsstaat. 1. Die Grundlagen des Staates. 8 2. Der Staatist einaufein bestimmtes Gebiet basiertes menschliches Gemeinwesen. Die Grundlagen desselben ! sind daher: 1. eine Menge von Menschen als persönliche Grundlage. Den Inbegriff der im Staate geeinigten Menschen bezeichnet man als Volk im politischen Sinne. Verschieden davon ist Volk im natürlichen Sinne oder Nation?e Das Volk in bietskörperschaft ist, einen universellen Gemeinzweck hat und Selbst- genügsamkeit besitzt. Die beiden ersten Merkmale sind zweifellos zu- treffend. Der Begriff der „Delbetgenü samkeit“ aber ist, auch nach den weiteren Erläuterungen, welche der Verfasser (a. a. O. 113) gibt, zu un- bestimmt, um darauf eine juristische Charakterisierung stützen zu können. 32 Dies erkennt auch Haenel a. a. O. 73ff. an. Ebenso Anschütz, Enzyklop. 13. ı Jellinek, Staatal. 394 ff. ® Vgl. Fr. J. Neumann, Volk und Nation (1883); Lamprecht, Deutsche Geschichte 1 1ff.; v. Herrnritt, Nationalität und Recht (1899); Jellinek, Staatsl. 116 ff.; Anschütz, Enzyklop. 5, 6; A. Kirchhoff, Zur Verständigung über die Begriffe Nation und ationalität (1905); F. Meinecke, Weltbürger- tum und Nationalstaat (2. A. 1911) 1ff.; Stier-Somlo, Preuß. Staatsrecht (1906) 1 30 fi. » Die Gegenüberstellung von „politisch“ und „natürlich“ will sagen, daß nicht jedes politisch organisierte (geeinte) Volk — Volk im politischen Sinne, Staatsvolk — ein solches im natürlichen Sinne, eine Nation darstellt. Ein Volk ist und heißt eine Nation dann, wenn es eine Gemeinsamkeit, eine Einheit ist auch abgesehen von dem rechtlichen Ausdruck dieser Einheit, dem Staat, — auch dann, wenn es nicht oder noch nicht (Deutsche und Italiener vor ihrer Einigung) oder nicht mehr (Polen nach der Zerstörung ihres Staates) staatlich geeint ist. An welchen Merkmalen aber erkennt man diese außerstaatliche Einheit? Es sind deren mehrere hervorgehoben worden: die Gemeinsamkeit der Abstammung („natio“, von nasci), der Rasse, der Sprache, der Religion, der Kultur im allgemeinen. Allein diese Begriffs-