43 Einleitung. $ 12. welche dadurch bewirkt werden, daß der Monarch in mehreren Staaten derselbe ist. Letztere kommen in einer doppelten Form vor: a. Personalunion heißt die Vereinigung, welche durch ein rechtlich zufälliges Ereignis, namentlich durch Übereinstimmung der Thronfolgeordnungen in beiden Staaten herbeigeführt ista. [Die Personalunion ist eine Gemeinschaft nicht der Absicht, sondern des Zufalles (communio incidens), welche die Selbständigkeit der verbundenen Staaten unberührt läßt und ohneweiteres fortfällt, sobald die Thronfolgeordnungen der beiden Staaten wiederum zwei verschiedene Personen zur Herrschaft berufen] b. b. Realunion heißt diejenige Vereinigung, welche auf einem die mehreren Staaten gemeinsam verpflichtenden Rechts- grunde und insofern auf Absicht beruht. Dieser Rechtsgrund kann ein Vertrag, kann aber auch Gewohnheitsrecht oder der Wille eines übergeordneten Herrschers sein?d, & In der gegenwärtigen Staatenwelt kommen Personalunionen zurzeit nicht vor. Beis iele aus der Vergangenheit sind: Die Personalunion zwischen England und Hannover (1714— 1837), Dänemark und Schleswig-Holstein (bis 1864), den Niederlanden und Luxemburg (1815—1890), Preußen und Neu- chatel (1707—1857), Belgien und dem Kongostaat (1885—1%8). b Die Kennzeichnung der Personalunion als Zufallsgemeinschaft und der Vergleich mit der communio incidens ist Gemeingut der Wissenschaft. Vgl. z. B. Jellinek, Staatsl. 750; Loening a. a. O. 7 724; Anschütz, Enzy- klopädie 15; Hubrich im Handb. d. Pol. 1 83; Hatschek, Allgem. Staater. 3 18, 19; Rehm, Staatsl. (1907) 32. — Die meisten der bisher vorgekommenen Personalunionen haben sich dadurch gelöst, daß das Thronfolgerecht des einen, nicht das des andern Staates Frauen zur Thronfolge zuläßt, so daß beim Erlöschen des Mannesstammes die Erbtochter in dem einen Lande sukzedierte, in dem andern jedoch männlichen Kognaten weichen mußte. Dieser Erlöschungsgrund ist nicht der einzig mögliche. So wurde die Personalunion Preußen-Neuchatel (Neuenburg) dadurch beendigt, daß N. aus einem Fürstentum in eine Republik verwandelt wurde, die zwischen Belgien und dem Kongostaat durch Inkorporation des letzteren in das erstere (Hat- schek a. a. O. 3 19). ce Vgl. die in vorstehender Anm. zitierten Schriftsteller; insbes. auch Hatschek 8 23 („von beiden Staaten planmäßig gewollter Organisations- parallelismus“). ® Die bisherige Theorie fand das Wesen der Realunion darin, daß die Verbindung auf einer gemeinsamen grundgesetzlichen Bestimmung der beiden Staaten beruhe. Diese Ansicht ist durch Jellinek, Staatenverbindungen 197 ff. und Staatsl. 754ff. widerlegt worden, der ausführt, daß auch eine übereinstimmende grundgesetzliche Bestimmung mehrerer Staaten den einzelnen Staat nicht hindere, die Verbindung einseitig zu lösen. Seine Auffassung ist jedoch zu eng, wenn er den Rechtsgrund der Vereinigung lediglich in einem Vertrage (Staatsl. 754: „Vereinbarung“) finden will, obgleich zuzugeben ist, daß die anderen Fälle nur geringe praktische Bedeutung haben. Erb- folge und Eroberung, welche Afolter, Al 8: St.R. 54 N, 46, als Entstehungs- nde der Realunion anführt, werden dagegen, wenn nicht ein anderes oment hinzukommt, immer nur zur Personalunion führen. Vgl. Brie in GrünhutsZ. 11 136 ff., Theorie der Staatenverbindungen 70 fl. d Die Hauptbeispiele für die Figur der Realunion sind Österreich-Ungarn und Schweden-Norwegen. Von diesen Verbindungen ist die zweite durch Vertrag der beiden Staaten vom 26. Oktober 1905 aufgelöst worden (näheres bei Bredo Morgenstierne, Das Staatsrecht des Kgr. Norwegen (1911); Anathon Aall und Nikolaus Gjelsvik, Die norwegisch-schwedische Union, ihr Bestehen