Einleitung. $ 12. 43 Die Vereinigung der Staaten beruht sowohl in dem Falle der Personalunion als in dem der Realunion lediglich auf der Person des Herrschers.. Gemeinsame Organe für die durch Union ver- bundenen Staaten sind freilich denkbar und werden namentlich in Fällen der Realunion vorkommen (österreichisches gemeinsames Ministerium, Delegationen des österreichischen Reichsrates und ungarischen Reichtages). Aber diese gemeinsamen Organe er- scheinen nicht als etwas für das Verhältnis Wesentliches, sondern sind akzessorischer Natur. Sie haben außerdem nicht den Charakter von Organen eines größeren, über den Staaten stehenden Gemeinwesens, sondern fungieren als Organe jedes einzelnen der verbundenen Staaten ®. [Zu den Staatenverbindungen im weiteren Sinne gehören auch die einseitigen Abhängigkeitsverhältnisse des Völker- rechts: ein Staat oder mehrere Staaten haben sich — tatsächlich vielleicht gezwungenermaßen, rechtlich jedenfalls freiwillig, in der Regel durch Vertrag — in ein Verhältnis zu einem dritten Staate begeben, kraft dessen dieser Dritte gewisse (insbesondere aus- wärtige, nach Befinden auch innere) Hoheitsrechte des oder der andern auszuüben befugt ist. Ein Musterbeispiel dieser Art von Staatenverbindung ist das Protektorat, kraft dessen der eine Staat — die Schutzmacht oder der Protektor — den andern — den Schutzstaat — gegen Angriffe dritter Staaten zu schützen verpflichtet ist, wogegen letzterer im Verkehr mit dritten die Vor- und ihre Lösung (1912); Fleischmann, Das Staatsgrundgesetz des Kgr. Nor- wegen (1912) ff., 38 f), während die erstgenannte noch fortbesteht (über ihre Geschichte und rechtliche Natur vgl. aus der reichhaltigen Literatur insbes. Jellinek, Staatenverbindungen 227 ff., Staatsl. 757 ff.; v. Juraschek, Personalunion und Realunion; Ulbrich, Österr. Staatsrecht (3. A. 1904) 47 ff.; Seidler, Das juristische Kriterium des Staates W}ff ; Hauke, Grundriß des Verfassungsrechtes (im Grundriß des österr. Rechts) 141 ff.; Tezner, Der österr. Kaisertitel, das ungarische Staatsrecht u. die ungar. Publizistik (1899); Derselbe, Der Kaiser (1909) 199 fi.; Hatschek a. a. O. 8 23 ff.) Als Real- und nicht ala Personalunion ist auch die Gemeinsamkeit des Landesherrn aufzufassen, welche die beiden deutschen Fürstentümer Schwarz- burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen seit 1909 (Erlöschen der Sondershäuser Linie des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses) ver- bindet: Rehm, Staatsl. (1907) 35; a. M. Strupp im Jahrb. Of.R. 6 293, der das Verhältnis (ohne nähere Begründung) für eine Personalunion erklärt. «So mit Recht: Brie in GrünhutsZ. 11 139, Theorie der Staaten- verbindungen 77 ff.; v. Juraschek, Personalunion und Realunion 103 ff. Un- richtig ist es daher, die Realunion für einen Spezialfall des Staatenbundes anzusehen (Jellinek, Staatenverbindungen 225 ff, System 307; Triepel, Inter- um 92) oder die österreichisch-ungarische Monarchie für eine zu einem Staatenbunde entwickelte Realunion (Ülbrich, Österreich. Staatsrecht, $ 315, einen Staatenstaat (Bidermann, Die rechtl. Natur der österr.-ungarischen Monarchie, 1877, Die staatsrechtlichen Wirkungen der österr. Gesamtstaats- idee, GrünhutsZ. 21 339 ff.) oder für einen Bundesstaat zu erklären (Dantscher v. Kollesberg, Der monarchische Bundesstaat Österreich-Ungarm, 1880). Dasselbe gilt von der Behauptung, daß die Realunion keine besondere staat- liche Einrichtung, sondern entweder Staatenbund oder Bundesstaat sei (Affolter, Allgem, Staatsr. 54 N. 46).