Einleitung. $ 15 55 IV. Das Staatsrecht. 8 15. Staatsrecht ist der Inbegriff der auf die politischen Ge- meinwesen bezüglichen Rechtsnormen. Das Staatsrecht beschäftigt sich nicht bloß mit den Rechtsverhältnissen der Staaten, sondern auch mit denen der anderen politischen Verbände, insbesondere der Kommunalverbände und Staatenverbindungen. I. Das Staatsrecht bildet einen Zweig der Staatswissen- schaften. Die Staatswissenschaften zerfallen in: beschreibende Staatswissenschaften, als deren Gegenstand die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse er- scheint, und lehrende Staatswissenschaften, d.h. solche, welche Grundsätze für die staatlichen Verhältnisse aufstellen. Letztere sind: 1. die allgemeine Staatslehre, welche Begriff und Wesen des Staates und der anderen politischen Verbände ent- wickelt!; 2. das Staatsrecht, welches die Grundsätze des Rechtes, 3. die Politik, welche die Grundsätze der Zweckmäßigkeit darstellt. Die Politik? hat gegenüber dem bestehenden Recht eine doppelte Aufgabe: 1. dasselbe auf seine Zweckmäßigkeit hin zu prüfen (Gesetzgebungspolitik); 2. Grundsätze des zweckmäßigen Handelns innerhalb der Schranken des geltenden Rechtes auf- zustellen (Regierungs- und Verwaltungspolitik). In letzterer Be- ziehung kann also von Politik nur bei denjenigen Funktionen der Staatsgewalt die Rede sein, welche sich als ein freies Handeln innerhalb der gesetzlichen Schranken charakterisieren, nicht bei denjenigen, welche eine bloße Anwendung oder Vollziehung der Gesetze enthalten ®. ı Über Begriff, Bedeutung und Aufgabe der allgemeinen Staatslehre: Jellinek, Staatel. 3—24; Rehm, Staatsl. 1—10 und Staatsl. (1907) 5—14; R. Schmidt, Allg. Staatsl. 1 1-33. , . 9% Schaeffle, Über den wissenschaftlichen Begriff der Politik, Z.StaatsW. 58 579 f£.; van Calker, Politik als Wissenschaft (1898). Über den Begriff der Politik vgl. die in vorstehender Anmerkung zitierten Werke: Jellinek 13 ff.; Rehm 8ff.; Schmidt 25 ff. Systematische Darstellungen der Politik aus neuester Zeit: H. v. Treitschke, Politik, 2 Bde. (1897, 1898); Schollenberger, Politik (1908); Bentzheimer, System der Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 8 (hilosophie dee Staates samt den Grundzügen der Politik (1906); Tönnies, siologie u. Politik (1908); Stier-Somlo, Politik (2.. A. 1911); vgl. ferner die Artikel von Zorn, Rehm, van Calker, Berolzheimer und Lamprecht im 1. Bande des Handb. der Politik (1912); R. Schmidt, Art. Politik im WStVR. 8 383 ff. ® Zu letzteren gehört namentlich die Rechtapfloge. Aber es ist nicht nötig, diese Beschränkung in die Definition der Politik aufzunehmen, wie es von v. Holtzendorff, Prinzipien der Politik (2. A. 1879) 10 geschieht.