112 Erster Teil. Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. $ 37. retierten denselben freilich sehr häufig anders und behaupteten, ER auch die privatrechtliche Lehnsherrlichkeit fremder Landes- herren in ihren Gebieten auf sie übergegangen sei ®®. Die meisten Rheinbundsstaaten entwickelten in dieser Zeit eine rührige Tätigkeit auf allen Gebieten der Gesetzgebung, durch welche die Leibeigenschaft aufgehoben, vielfache Standesvorrechte beseitigt, religiöse Toleranz eingeführt, überhaupt der Grund zu einem freieren Staatsleben gelegt wurde ®?, 8 37. Die staatsrechtlichbe Literatur aus der Zeit des Rhein- bundes konnte bei der kurzen Dauer seines Bestehens nicht wohl sehr umfangreich sein. Während ein Teil der Schriftsteller in der historischen Weise der späteren Reichspublizistik weiterarbeitete, standen andere auf rein naturrechtlichem Standpunkte. Von diesem aus waren sie namentlich bemüht, die übertriebensten Souveränetäts- ansprüche der Rheinbundsfürsten zu rechtfertigen '!. | Kurze Grundrisse des Staatsrechtes zur Zeit des Rhein- bundes haben geliefert: K.S. Zachariae, Jus publicum civitatum, quae foederi Rhenano ad- scriptae sunt. Heidelberg 1807. Zintel, Entwurf eines Staatsrechtes für den Rheinbund nach den Grund- sätzen des allgemeinen Völkerrechtes bearbeitet. München 1807. Ausführlichere systematische Bearbeitungen sind: Wilh. Jos. Behr, Systematische Darstellung des Rheinischen Bundes aus dem Standpunkte des öffentlichen Rechtes, Frankfurt a. M. 1808 Joh. Ludwig Klüber, Staatsrecht des Rheinbundes. Tübingen 1808®. Als Sammlungen von Abhandlungen verdienen Er- wähnung: Joh. Nikol. Friedr. Bauer, Beiträge zu einem allgemeinen Staatarecht der rheinischen Bundesstaaten. Karlsruhe 1807. Günther Heinrich v. Berg, Abhandlungen zur Erläuterung der rheinischen Bundesakte, I. Teil. Hannover 1808. K.S. Zachariae, Das Staatsrecht der rheinischen Bundesstaaten und das rheinische Bundesrecht, erläutert in einer Reihe von Abhandlungen. Heidelberg 1810. #8 Vgl. z.B. die angeführte bayrische Verordnung vom 31. Dez. 1806 7 3 und Deklaration vom 19. März 1807, M. 1, die badısche Verordnung vom 22, Juli 1807 $ 1. Dagegen wird fremde Lehnsherrlichkeit als fortdauernd anerkannt in den Verträgen des Großherzogs von Hessen mit dem Fürsten von Nassau-Weilburg vom 30. August 1806 (bei Winkopp 8 48 ff.) und dem Fürsten von Isenburg vom 24. September 1806 (bei Winkopp 4 86 fi.). *® Vgl. hierüber v. Seydel, Bayr. Staatar. (2. Aufl. 1896) 1 107 ff. (bearb. v. Piloty 1913) 1 35; Göz, Württemb. Staatsr. 8; Walz, Bad. Staatar. 4. ı Am weitesten gehen in dieser Beziehung Zintel und Gönner. 2 Über K.S. Zachariae: Landsberg, Geschichte der deutschen Rechts- wissenschaft, 2. Halbbd. 100 ff. ® Über Klüber: Landsberg a. a. O. 165 ff.