114 Erster Teil. Drittes Buch. $ 38. sollte. Österreich trat demselben durch den Vertrag von Teplitz am 9. September 1813® bei. In der Proklamation, welche der russische Generalfeldmarschall Fürst Kutusow-Smolenskoi im Namen der Herrscher Preußens und Rußlands d. d. Kalisch, den 13./23. März 1813 erließ*, war den Fürsten und Völkern Deutschlands die Rückkehr ihrer Freiheit und Unabhängigkeit und die Wiedergeburt ihres ehrwürdigen Reiches zugesichert worden. Während man aber von preußischer Seite eine feste und einheitliche Organisation Deutschlands in der Weise erstrebte, daß Österreich und Preußen gemeinsam die Führung zustehen sollte, ging die österreichische Regierung zu- nächst auf die Herstellung eines losen Bundesverhältnisses hinaus und zeigte im weiteren Verlaufe der Verhandlungen nur insoweit Neigung, die Gesamtverfassung Deutschlands einheitlicher zu ge- stalten, als sie hoffen durfte, dadurch eine österreichische Hege- monie in Deutschland zu begründen. In den Alliancevertrag, den Österreich am 8. Oktober 1813 mit Bayern zu Ried abschloß®, wurde eine Klausel aufgenommen, durch welche letzteres die Auf- rechterhaltung seiner Souveränetät ohne jede Beschränkung zu- gesichert erhielt. Eine ähnliche Bestimmung kam auch in dem Vertrage vor, welcher mit Württemberg am 2. November 1813 zu Fulda abgeschlossen wurde®. Doch enthielt dieser gewisse Vor- behalte hinsichtlich der Neugestaltung Deutschlands. Noch ent- schiedener traten derartige Vorbehalte in denjenigen Verträgen hervor, welche bald nachher mit einer Reihe von kleineren deutschen Fürsten zum Abschluß gelangten”. Im Winter 1813—14 ver- ständigten sich die verbüindeten Mächte bereits dahin, daß Deutsch- land eine Bundesverfassung bekommen solltea, und demgemäß enthielt auch Artikel 6 des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814® die Bestimmung: „Les &tats de l’Allemagne seront indöpendants et unis par un lien föderatif.“ Der Kongreß, welcher zum Zweck der Ordnung der europäischen Angelegenheiten nach Wien berufen war, wurde am 1. November 1814 eröffnet. Zur Erledigung der deutschen Ver- 8 G. v. Meyer a. a. O. 144 ff. 4 G. v. Meyer a. a. 0. 146 ff. 6 Vertrag zu Ried vom 8. Oktober 1813, Art. 4 u. Art. 1 (bei G. v. Meyer 2.2. 0. 217 fl.) 8 Vertrag Österreichs mit Württemberg zu Fulda vom 2. November 1813, Art. 4 (bei G. v. Meyer a. a. O. 223 ff.). ' Vertrag Preußens mit Baden zu Frankfurt, vom 20. November 1813, Art. 4 (bei G. v. Meyer a. a. O. 225). Verträge Österreichs zu Frankfurt mit dem Großherzog von Hessen vom 28. November, Art. 4 (a.a.O. 226), mit dem Kurfürsten von Hessen vom 2. Dezember, Art. 2 (a. a. 0. 226) mit Nassau vom 24. November, Art. 4 (a.a.0. 228), mit Koburg-Saalfeld vom 24. November, Art. 4 (a. a. O. 229). & Vgl. M. Lehmann, Frhr. vom Stein 8 362 ff, (Verträge von Troyes und Chaumont), 8 G. v. Meyer a. a. 0. 240 ff.