142 Eıster Teil. Drittes Buch. $$ 51, 52. 12. Die Finanzen des Bundes. 8 51. Die Finanzen des Bundes waren sehr einfach. Der Haus- halt desselben beruhte lediglich auf Beiträgen der Einzelstaaten. Diese wurden von der Bundesversammlung nach Bedürfnis aus- geschrieben . Zur Aufnahme derselben bestanden zwei Kassen ®: die Bundeskanzleikasse zur Bestreitung der Ausgaben für die Bundeskanzlei, in welche jede der siebzehn Stimmen des Engeren Rates einen gleichmäßigen Beitrag zahlte, und die Bundesmatrikularkasse für alle anderen Ausgaben des Bundes. Die Beiträge zur letzteren richteten sich nach der Be- völkerung der einzelnen Staaten wie sie durch die Bundesmatrikel festgestellt war®., 13. Die Bundesexekution. 8 52. Die Bundesversammlung hatte für die Aufrechterhaltung der Bundesgrundgesetze, die Vollziehung der Bundesbeschlüsse, der austrägal- und schiedsgerichtlichen Erkenntnisse zu sorgen. Das Mittel, säumige Bundesglieder zur Erfüllung ihrer Pflichten an- zuhalten, war die Bundesexekution!. Bei austrägal- und schiedsgerichtlichen Erkenntnissen konnte die Bundesversammlung nur auf Anrufen der Parteien einschreiten, in allen anderen Fällen handelte sie von Amts wegen. Zunächst hatte der Exekutions- ausschuß einen Bericht über die Angelegenheit abzustatten, dann wurde die beteiligte Regierung mit ihren Einwendungen gehört, und hierauf entschied die Bundesversammlung, ob die Pflicht er- füllt sei. Fiel die Entscheidung verneinend aus, so richtete die Bundesversammlung an die Regierung eine motivierte Aufforderung zur Folgeleistung. Erfolgte diese binnen der bestimmten Frist nicht, so trat Exekution ein. Die Ausführung derselben wurde zeichnen. Vgl. namentlich Protokoll vom 20. November 1815 Art. X („les places de Mayence, Luxembourg et Landau sont declarees places de la confederation Germanique, abstraction faite. de la souverainete territoriale de ces places“) und B. B. vom 20. November 1820 Nr. I („Die nach den europäischen Verträgen bereits als Bundesfestungen bestehenden Plätze Mainz, Luxemburg und Landau werden vom Bunde über- nommen‘). ı W.S. A. Art. 52. 2 Regulativ vom 21. Juli 1827 (G. v. Meyer a.a. 0. 2 189). B.B. vom 14. Okt. 1830 und 27. Jan. 1831 (G. v. Meyer a. a. 0. 219). ® Die ursprüngliche Bundesmatrikel war vom 20. Aug. 1818 (G. v. Meyer a. a. O. 69). Später verschiedene Male rektifiziert, bestand sie schließlich in der Form, wie sie am 26. Januar 1860 festgestellt war (G. v. Meyer a. a. 0. 8 10). ı W.S. A. Art. 31—34. Bundesexekutionsordnung vom 3. Aug. 1820 (G. v. Meyer a. a. 0.2 113 fl.)