214 Erster Teil Zum dritten und vierten Buch. $ 70. ein besonderes Reichsgesetz ist dieselbe mit dem deutschen Reichs- gebiet vereinigt und vom Reiche die Zustimmung dazu erteilt worden, daß sie dem preußischen Staate einverleibt werde!®, Diese Einverleibung hat dann durch ein besonderes preußisches Gesetz stattgefunden ?®. Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes". 5 70. In der ersten Zeit nach Gründung des Deutschen Bundes blieben die naturrechtlichen Theorien noch von wesentlichem Einfluß auch auf die Bearbeitung des positiven Staatsrechts. Sie bestimmten den Charakter der älteren Literatur, in deren Mittelpunkt Joh. Ludw. Klüber steht, welcher bis in die vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts der einflußreichste Schriftsteller auf diesem Gebiete blieb. Selbstverständlich konnten jedoch die Anschauungen der historischen Schule und vor allem die rechtsgeschichtlichen Arbeiten K. F. Eichhorns und seiner Nachfolger nicht lange ohne Einfluß auf die Bearbeitung des deutschen Staatsrechts bleiben. So hat denn die neuere Lite- ratur aus den Zeiten des Deutschen Bundes, etwa seit den vierziger Jahren, einen überwiegend historisch-positiven Charakter angenommen. Diesen haben auch diejenigen Werke bewahrt, welche nach Gründung des Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches erschienen sind. Während aber die älteren der angegebenen Schriftsteller sich oft mit einer äußerlichen Zu- sammenstellung der bestehenden Gesetzesbestimmungen begnügen, 15 R.G., betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 18%. 18 G., betr. die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen Monarchie vom 18, Februar 1891. Die Auseinandersetzung zwischen dem Staate und der Gemeinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens ist auf Grund einer in $ 9 des angeführten Gesetzes enthaltenen Ermächtigung durch königliche Ver- ordnung vom 17. Mai 1893 erfolgt. Vgl. Bahrfeldt, Art. Helgoland in WStVR. 2 3% fi. ı R. v. Mohl, Das positive deutsche Staatsrecht seit Gründung des. Bundes. Geschichte u. Literatur der Staatswissenschaften 2 287 ff.; G. Meyer, Art. „Staats- und Verwaltungsrecht“ in dem für die Universitätsausstellung in Chicago von W. Lexis herausgegeb. Werke: „Die deutschen Universitäten 1 362 ff, auch in dem Separatabdruck aus diesem Werke: „Rechtsforschung und Rechtsunterricht auf den deutschen Universitäten, herausg. v. O. Fischer 84 ff.: Zorn, Die Entwicklung der Staatsrechtswissenschaft seit 1866, im Jahrb.Öf.R. 1 47ff.; Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissen- schaft, 3, Abt., 2. Halbb. (1910) 165, 393, 538.