Der Herrschaftsbereich. $ 74. 237 lichen Umfang der Staatsherrschaft. Seine positive Bedeutun ist die, daß alle Personen und Personenvereinigungen, welche sic auf dem Staatsgebiete befinden, der Herrschaft des Staates unter- worfen sind, wovon nur das völkerrechtliche Verhältnis der Ex- territorialität eine Ausnahme bedingt. Die negative Bedeutung des Staatsgebietes liegt darin, daß innerhalb desselben jede Wirk-- samkeit anderer Staaten ausgeschlossen bleibt, soweit denselben nicht durch völkerrechtliche Verträge besondere Herrschaftsrechte- in der Form von sogenannten Staatsservituten eingeräumt sind. Die sogenannte Gebietshoheit ist kein Inbegriff bestimmter materieller Befugnisse*. Sie bedeutet nur das Recht des Staates, innerhalb eines Gebietes überhaupt Hoheitsrechte ausüben zu. können’, ’ In Deutschland kamen früher vielfach sogenannte Kondo- minate vor, d.h. Gebiete, innerhalb deren die Hoheitsrechte von mehreren Berechtigten ausgeübt wurden. Sie sind mit wenigen Ausnahmen im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts beseitigt. worden®, schaft auf dem Gebiet, völkerrechtlich auch für eine solche über das Ge- biet. Mit der hier vertretenen Ansicht übereinstimmend: Rosin, Öffentliche Genossenschaft 46; Jellinek, System 381 und Staatslebre 77; Gumplowiez, sterreichisches Staatsr. 45; Bansi a. a. O. 663 ff., 672; Zorn in der 5. Aufl. von v. Rönnes Preuß. Staatsr. ($ 11) 200; im wesentlichen auch Affolter, Allgem. Staatsr. 14; Anschütz, Geffeken, Stier-Somlo a. a. O. (oben Anm. ]), vor allem aber Fricker und van Calker. a Die Staatsherrschaft erstreckt sich nicht nur auf den von den Staats- grenzen umgebenen Teil der Erdoberfläche, sondern (analog wie beim Privat- eigentum an Grundstücken, BGB. $ 905) auch auf Erdkörper und Luftraum, insbesondere auf den letzteren, und zwar grundsätzlich unbeschränkt. Von einer „Freiheit des Luftmeeres“ (Fauchille in der Revue generale de droit international public 8[1901] 418 ff.) kann keine Rede sein. Übereinstimmend inbesondere v. Lis ölkerrecht 81; Ullmann, Völkerrecht 180f.; Grünwald, Arch.Öff.R, 24 190 ff; Meurer, Ann.D.R. (1909) 187 ff., 198 ff. * Diese Meinung wird namentlich von älteren Schriftstellern vertreten, z. B. Zöpfl, St.R. ($ 442) 2 530; Held, Reichsverf. ($ 107) 1 183; v. Rönne- Zorn, Preußisches Staatsrecht ($ 34) 1 147; Poezl, Bayrisches Verfassungs- recht ($ 24) 54 und Staatswörterbuch 8 571; Gareis, Allgemeines Staatsrecht, in Marquardsens Handb. 138 ff. Vgl. dagegen auch die N. 3 zitierten Schrift- steller sowie Anschütz, Enzykl. 6f. 8 Also namentlich auch über die auf dem Gebiet befindlichen Personen, welche nicht Staatsangehörige sind, wie Rosin a. a. O. 47 hervorhebt. Durch- aus übereinstimmend seine Ausführungen (a. a. O. 45ff.); die Ansicht, das Gebiet habe keine rechtliche Bedeutung, welche er S. 46 als von G. Meyer geäußert anzunehmen scheint, ist von diesem niemals ausgesprochen. 6 Vgl. F. Gautier, Das Wesen des Staatsgebietes, dargestellt am Kon- dominat (Heidelb. Diss., 1906), Einzelne Kondominate, auch mit außer- deutschen Staaten, haben sich erhalten. Vgl. darüber v. Martitz in Ann.D.R. (1885) 283. Der Bodensee ist kein Kondominat, sondern unter die an- grenzenden Uferstaaten geteilt, wenn auch die Grenzen nicht an allen unkten mit völliger Bestimmtheit gezogen werden können. v. Martitz a. a. O. 278 gegen Rettig, Die völker- und staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees, Tübingen 1884; v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht 1 25; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 204f.; O. Mayer im WStVR.