Zweiter Teil. Zweites Buch. Die Organe. $ 82. 267 Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten nach Maßgabe des Art. 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 zu“. 4. Die Besteuerung des inländischen Bieres ist für Bayern, Württemberg und Baden der Landesgesetzgebung vor- behalten ®, 5. In bezug auf das Immobiliarversicherungswesen ist festgesetzt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Reiches damit befassen sollte, die betreffenden Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayrischen Regierung Geltung erlangen können ®, 6. Auf dem Gebiete des Militärwesens sind Württemberg geringere und Bayern sehr ausgedehnte Exemtionen zugestanden worden”. Dagegen ist das den Staaten Bayern, Württemberg und Baden früher zustehende Sonderrecht der Branntweinbesteuerung mit dem 1. Oktober 1887 beseitigt worden®. Auch die den Hanse- städten Bremen und Hamburg in der Reichsverfassung eingeräumte Exemtion von der Zollgesetzgebung des Reiches hat ihre Bedeutung verloren, nachdem im Oktober 1888 der Anschluß beider Staatsgebiete an das Zollgebiet des Reiches stattgefunden hat. Zweites Buch, Die Organe. Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten. Einleitung. 8 82. In den deutschen Einzelstaaten besteht teils eine monar- chische, teils eine republikanische Verfassungsform. Die monarchische Verfassungsform bildet die Regel. Die Monarchie ist in allen deutschen Staaten eine beschränkte. “ RV.Art.4 Nr.10, Art. 52; Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Nr. III. 5 RV. Art. 35. — Auch für Elsaß-Lothringen bestimmt das RG., betr. die Einführung der Verf. des Deutschen Reiches in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 5 4, daß die Besteuerung des inländischen Bieres der inneren Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die erwähnte Vorschrift hat aber nicht die Bedeutung, hinsichtlich dieser Gegenstände die Reichskompetenz in bezug auf Elsaß-Lothrigen auszuschließen, denn diese ist für das Reichsland eine unbeschränkte, sondern nur die, daß der Ertrag der Biersteuer der Landes- kasse zufließt. ® Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Nr. IV. T RV. Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 8 RG., betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 8 47. Kaiserliche VV. vom 9,, 23., 27. September 18837.