Die Organe. $ 83. 269 Rechte, ebenso wie der Monarch, von keinem anderen Organe des Staates ab, sondern besitzt sie als eigenes und selbständiges Recht unmittelbar auf Grund der Verfassung; 3. die Staatsbehörden. Sie werden zur Ausübung eines abgegrenzten Kreises von Befugnissen durch ein anderes Organ des Staates, in der Regel den Monarchen, berufen. Die Mit- glieder der Behörden nehmen, weil sie ihre Befugnisse nicht kraft eigenen Rechtes besitzen, sondern von einem anderen Organe des Staates ableiten, eine staatsrechtliche Stellung ein, welche von der des Monarchen und des Landtages verschieden ist. Aber sie haben trotzdem den Charakter staatlicher Organe, denn auch sie werden im Namen und als Repräsentanten des Staates tätig und üben insbesondere Hoheitsrechte desselben aus®; 4. die Organe der Kommunalverbände. In allen deutschen Staaten ist ein solcher Zustand der Dezentralisation eingetreten, daß der Staat die innerhalb seines Gebietes be- stehenden Kommunalverbände zur Ausübung von Hoheitsrechten heranzieht; Organe der Kommunalverbände sind teils allein, teils in Verbindung mit staatlichen Organen bei der Erfüllung poli- tischer Aufgaben tätig. Sie werden nicht durch den Staat oder dessen Organe, sondern durch Gemeinwesen innerhalb des Staates, welche als Teile und Glieder desselben erscheinen, zu ihrer Tätigkeit berufen. Daraus ergibt sich, daß ihr Amtskreis nicht nur sachlich, sondern auch örtlich notwendig ein be- grenzter ist. Diejenigen Personen, welche ala Organe des Staates zur Aus- übung staatlicher Funktionen berufen sind, haben ein indivi- duelles Recht auf Organschaft. Dieses Recht enthält aber nur den Anspruch auf Anerkennung und Zulassung als staatliches Organ. Die Befugnisse zur Ausübung bestimmter Hoheitsrechte stehen dagegen dem Staate, nicht den einzelnen Individuen zu, welche als staatliche Organe fungieren; sie haben in der Person i Namentlich nicht vom Volke, welches nach dem konstitutionell monarchischen Staatsrecht Deutschlands überhaupt nicht als Staatsorgan er- scheint. Vgl. v. Gerber, St.R. (Beil. II) 233; Laband, St.R. ($ 32) 1 293 ff.; v. Seydel-Piloty, Bayr. Staatsr. 1 216f.; Anschütz, Enzykl. $ 32. ® Gegen die Bezeichnung der Staatsdiener als Organe des Staates ist namentlich v. Gerber a. a. O. aufgetreten. Er selbst faßt sie als Gehilfen des Monarchen auf. Ebenso Laband, St.R. di 99) 1 364 ff.; Zom, Reichs- staatsrecht 1 289, 297; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 36) 1 150. Der Umstand jedoch, daß jemand Rechte von einer anderen Person ableitet, macht ihn noch nicht zum Gehilfen derselben. Gcehilfe ist nur derjenige, welcher einen anderen in Ausübung gewisser Tätigkeiten unterstützt. In einem solchen Verhältnis zum Monarchen befindet sich aber nur ein Teil der Staatsdiener, während andere in Ausübung ihrer Funktionen durchaus selbständig und unabhängig sind. Übereinstimmend: Zöpfl, St.R.($ 513) 2 779; H. Schulze, Preußisches Stantsrecht ($ 75) 1 224; Ulbrich, Der Rechtsbegri der Verwaltung, in Z. f. d. Privat- u. öffentl. Recht d. Gegenwart 9 13; in der 5. Aufl. von v. Rönnes Preuß. Staatsr. 1 203. ff or