270 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 84. dieser lediglich den Charakter von Kompetenzen, nicht den von subjektiven Rechten. In der Regel wird der Staat nur durch seine Organe tätig. Es kommen aber Ausnahmefälle vor, wo auch Privatpersonen zur Ausübung staatlicher Hoheitsrechte befugt sind. So z.B, bei der Ausübung der Bahnpolizei durch Beamte von Privateisen- bahnen, der Schiffspolizei durch den Schiffer, bei der vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat ergriffenen Verbrechers durch eine Privatperson. Solche Befugnisse bestehen natürlich nur in- soweit, als sie durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften be- gründet sind *. Erstes Kapitel, Der Monarch. 1. Die Rechtsstellung des Monarchen in Staate?. 8 84. Nachdem sich aus den Grafen- und Herzogsämtern im deutschen Reiche die erbliche Landeshoheit entwickelt hatte, trug diese zu- nächst einen wesentlich privatrechtlichen Charakter an sich. Land und Leute wurden als Vermögensobjekt, als Besitztum (patri- monium) angesehen, über welches dem Landesherrn eine als Privat- recht aufgefaßte Herrschaft zustand. Die einzelnen Bewohner des Territoriums waren durch persönliche Bande verschiedener Art, Vasallität, Vogtei, Hörigkeit, an den Landesherrn geknüpft. In- dem jedoch die verschiedenen Befugnisse des Landesherrn mehr und mehr zu einer einheitlichen Herrschergewalt zusammenflossen und demselben in den Landständen eine Vertretung der Bevölke- rung, wenn auch zunächst nur die privilegierten Stände umfassend, entgegentrat, entstand der Gedanke, daß das Land eine höhere Einheit über dem Landesherrn und den seiner Herrschaft unter- worfenen Personen darstelle?. Der Staatsgedanke kam zum Durch- bruch. Man faßte das Land nicht mehr als Besitztum, sondern als ein Gemeinwesen auf und den Landesherrn als das höchste ® Jellinek, System 186 ff., namentlich 148. * O. Mayer, Deutsch. Verw.-R. 2 215 ff. 1 Brie, Art. „Landesherr“ in v. Stengel-Fleischmanns Wörterbuch 2 712 ff.; F. Haucke, Die geschichtlichen Grundlagen des Monarchenrechts. Ein Bei- trag zur Beurteilung des österreichischen Staatsrechts, Wien 1894; v. Gerber, Grundzüge $$ 25ff.; Schulze, Deutsch. Staater. 1 133 ff., Jellinck, System 147, Staatsl. 653 ff. und Ausgewählte Schriften u. Reden I 415 ff.; Rehm, Staatel. 348 ff. und Das rechtliche Wesen der deutschen Monarchie, Arch.Off.R. 25 393 ff.; Hintze, Das monarchische Prinzip und die konstitutionelle Ver- fassung, Preuß.J. 144 381ff.; Anschütz, Enzykl. 122; Bernatzik, Republik und Monarchie (1892) und in SchmollersJ. 80 335; v. Martitz, Die Monarchie als Staatsform (1903); Seydel, Vorträge aus dem allgem: Staatsrecht (1903) 25fl., 43ff.; van Calker im Handb. g Politik 1 140ff.; Hatschek, Allgem. Staatsr. 155. Vgl. ferner die oben $ 9 N. 1 angegebene Literatur über die Monarchie im allgemeinen. % Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht 1 571ff. Vgl. auch oben $ 31 S. 97, 98.