Die Organe. $ 91. 305 herrn möglich®. Doch bewahren die aus Eventual- und Gesamt- belehnungen herrührenden Titel da ihre fortdauernde Bedeutung, wo sie eine ausdrückliche völkerrechtliche Bestätigung gefunden haben. Eine solche besteht im Verhältnis der Rheinbundfürsten zueinander infolge der Festsetzung des Artikels 34 der Rhein- bundsakte”, Ist beim Aussterben eines Fürstenbauses ein Sukzessions- berechtigter nicht vorhanden, so muß durch ein besonderes Gesetz für die Nachfolge Sorge getragen werden®, 8. Beendigung und Übergang der Beglerung. 8 91. Die Beendigung der Regierung kann nur durch folgende Ereignisse stattfinden: Tod des Monarchen, freiwillige Ent- sagung(Thronverzicht)! desselben [und Absetzung (Ent- thronung) durch ein Reichsgesetz oder ein während der Regent- schaft ergehendes Landesgesetz]?». Da der Anspruch auf die ° Für die Ansprüche des Lehnsherrn: Zöpfl, St.R. ($ 259) 1 729; v. Gerber, arundzüge ($ 29) 91; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staats- rechtes ($ 104) 1 243. — Dagegen: H. A. Zachariä, St.R. ($ 36) 1 160; Rehm, Mod. Fürstenr. 382, 383. ? Auf die lehnsherrlichen Rechte finden dagegen die Worte des Artikels droits &ventuels desuccession“ keine Anwendung. H. A. Zachariä a. a. O. . 26. And. Ans.: A. Breslauer, Zur Interpretation des 34. Artikels der Rheinbundsakte 29f£.; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes ($ 104) 1 243; Rehm, Mod. Fürstenr. 383, 384: unter den Begriff der droits €ventuels de succession falle ohne weiteres auch das Folgerecht (Heimfalls- recht) des Lehnsherrn. 8 Ausdrücklich erklärt dies die Preuß. Verf. Art. 57 sowie das Oldenb. StGG. Art. 18. I! Rehm, Mod. Fürstenr. 399 ff.; Abraham, Der Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht (1906); v. Frisch, Der Thronverzicht (1906); Anschütz, Enzykl. 132ff.; Kormann, Die ministerielle Gegenzeichnung beim sog. Thron- verzicht, in GrünhutsZ. 88 91f.; Schoenborn, Studien zur Lehre vom Ver- zicht im öffentl. Recht (1908). ® Einen weiteren Rechtsgrund der Beendigung gibt es nicht, namentlich kein Entsetzungsrecht der Agnaten. Vereinzelte Fälle solcher Entsetzungen z. B. die des Kaisers Rudolph II. und des Herzogs Karl von Braunschweig begründen kein allgemeines (&ewohnheitsrecht, wie Zöpfl, St.R. ($ 279) 1 772 annimmt. Vgl. dagegen H. A. Zachariä, St.R. ($ 84)1 428: v. Gerber, Grund- züge ($ 32) 100; Grotefend, St.R. $ 417; v. Rönne-Zorn, Preußisches Staats- recht 1 233; H. Schulze, Preußisches Staatsreccht 8 73, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes G 119) 1 276 f.; Poezl, Bayr. Verfassungsrecht $ 144; Seydel- Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 101; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 199; Y. ‚Frisch, Verantwortlichkeit der Monarchen und höchsten Magistrate (1904) nm. 2. a Die Zulässigkeit der Absetzung durch Reichsgesetz folgt aus der Souveränetät der Reichsgesetzgebung und wird anerkannt von Rehm, Mod. Fürstenrecht 302, 428; Walz, Badisches Staatsr. 45. Das Reichsgesetz könnte z.B. dadurch veranlaßt sein, daß ein deutscher Fürstenthron dem Herrscher eines fremden, dem deutschen Reiche feindlichen Staates anfällt. Es müßte wegen mangelnder Zuständigkeit des Reiches in den Formen der Verfassungs- änderung ergehen; richtig Rehm a. a. O. 302. — Daß der regentschaftlich @. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatarecht. I. 7. Aut. 20