Die Organe. $ 96. 333 übersandt, nicht persönlich oder durch Deputationen überbracht werden dürfen !!. Damit sich die Landtagsmitglieder diejenige Auskunft ver- schaffen können, welche für die Ausübung ihrer Funktionen er- forderlich ist, haben viele Verfassungen Ihnen ausdrücklich das Recht beigelegt, die Minister oder sonstigen Regierungsvertreter zu interpellieren, Sie besitzen jedoch, auch wo die Ver- fassung eine solche Feststellang nicht enthält, die Befugnis, An- fragen an die Regierung zu richten. Nur besteht in diesem Falle keine Verpflichtung zur Beantwortung derselben. Wo dagegen das Interpellationsrecht in der Verfassung förmlich anerkannt ist, hat der interpellierte Regierungsvertreter stets eine Antwort auf die Anfrage zu geben. Nur braucht diese nicht notwendig eine materielle Auskunft zu erhalten, es steht ihm frei, eine solche zu verweigern, wenn eine Öffentliche Behandlung der fraglichen Angelegenheit mit dem Staatswohl nicht vereinbar erscheint!?, — Vereinzelt haben die Landtage auch die Befugnis erhalten, selbst Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen ein- zusetzen !#, 11 Preuß. Verf. Art. 81 Abs. 2, Bayr. Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 1872 Art. 37, Sächs. Verf. $ 111, LO. 8 283, Württ. Verf. 8 170, Bad, Verf. 8 67, S.-Alt. GG. $ 216 (G. vom 18. März 1912), Landsch. GO, 8 29, S.-Kob.- Goth. StGG. 8 133, GO. vom 29. März 1908 $S 44, Old. StGG. Art. 135, Braunschw. GO. vom 19. Mai 1912 $ 44, Schw.-Rud. G. vom 19. Januar 1872 8 71, Reuß ä. L. Verf. $ 76, Reuß j. L. StGG. $ 79, Wald. Verf. Art. 67. 18 Preuß. Verf. Art, 81 Abs. 3 verbunden mit Art. 60 Abs. 2, Bayr. Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 1872 Art. 18—21, dazu Landtagsabschied ‚vom 1. Juli 1886 8 26, Sächs. LO. $ 31, Hess. Verf. Art. 79 und G., die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 Art. 22, S.-Mein. GG. Art. 87, S.-Alt. G., eine Erläuterung des $ 231 des GG. betr. vom 7. April 1849, Landsch. GO. 52,27 u. 28, S.-Kob,-Goth. StGG. 132, Anh. GO. vom 24. Januar 1876 5,82, Braunschw. GO. $ 33, Schw..Sondh. LGG. 8 56, GO. vom 13. April 1912 $ 51, Reuß j. L. GG. $ 77, Wald, Verf. $ 64. — v. Seydel- Piloty, Bayr. Staater. 1 315 ff.; Anschütz, Enzykl. 145, Rosegger, Das parla- mentarische Interpellationsrecht, Rechtsvergleichende und politische Studien (1907); Hatschek, Das Interpellationsrecht im Rahmen der modernen Minister- verantwortlichkeit (1909); dazu Perels in der Ztschr. f. Pol. 8 626 ff. ‚..1® Daß die Regierung die Beantwortung ablehnen könne, sagt ausdrück- lich die Sächs,. LO. 9,51 und das Hess. G., die landständ. Gesch. betr. vom 17. Juni 1874, Art. 22. [Der im Text angeführte Rechtssatz ist kodifiziert durch das Bayr. G. vom 19. Januar 1872, Art. 20 und 21, dazu Landtags- abschied vom 1. Juli 1886 $ 26; vgl. dazu v. Seydel-Piloty, Staater. 1 316 und Rehm, Allg. Staatsl. 351. Der von letzteren zwischen dem bayrischen und preußischen Recht festgestellte Gegensatz besteht nicht. Vielmehr gilt auch für Preußen, kraft ausdrücklicher Bestimmung des Art. 81 Abs. 3 und im übrigen als Sinn des Art. 60 Abs. 2 positivrechtlich der Satz, daß der interpellierte Minister Auskunft geben oder begründen muß, warum eine solche nicht gegeben werden könne. Vgl. Anschütz, Enzykl. 145. | 14 Preuß. Verf. Art. 82, Bayr. Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 1872 Art, 33f., Wald, Verf. $ 64. Vgl. v. Seydel-Piloty, Bayr. Staatsr. 1 289; Arndt, ‚Kommentar z. Preuß. V.-U. 290, 291. Anschütz, Enzykl. 145; Zweig, Die parlamentarische Enquete nach deutschem und österr. Recht, Ztschr. £. Pol.