402 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 108. von Justiz und Verwaltung. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich die Organe der Verwaltung und der Justiz einer gesonderten Betrachtung zu unterwerfen. Organe der Verwaltung sind die Staatsverwaltungsbehörden und die Kommunalverbände, Organe der Justiz die Gerichte. III. Die Organe der Verwaltung. 1. Die Zentralbehörden'!, 8 108. An der Spitze der Staatsverwaltung stehen fast in allen Staaten Ministerien?. In den größeren Ländern existiert eine Reihe selbständiger, einander nebengeordneter Ministerien, welche ihre Einheit in einem kollegialischen Staatsministerium (Gesamt- ministerium, Ministerrat) finden®®. In den kleineren Staaten gibt es dagegen in der Regel nur ein Ministerium mit einem leitenden Minister an der Spitze, das in verschiedene Abteilungen zerfällt. Die Chefs derselben sind, wenn sie auch einzelne Geschäfte selb- ständig erledigen dürfen, dem leitenden Staatsminister untergeordnet. Die Organisation der Ministerien oder Ministerialdepartements ist rein monokratisch (bureaumäßig). Nach den Hauptzweigen der ! Brie, Art. Minister, Ministerium im WStVR 2 877 ff.. Art. Staatsrat das. 8 498 ff.; E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 2 685, 686; Schoen das. (7. Aufl.) 230 fi. * Nur in einzelnen kleinen Staaten, wie Schaumburg-Lippe und Reuß &. L., besteht noch kein Ministerialsystem, sondern eine kollegialische Landes- verwaltungsbehörde, die jedoch in Schaumburg-Lippe jetzt die Bezeichnung Ministerium führt (V. vom 13. Oktober 1898). In Waldeck liegt die obere Leitung der Verwaltung in den Händen des von Preußen bestellten Landes- irektors. ® Hintze, Die Entstehung der modernen Staatsministerien, histor. Zeitschr. 100 53 ff.; derselbe, Das preußische Staatsministerium im neunzehnten Jahrhundert, Beiträge zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 1908 S. 403 ff.; Brie in WStVR 2 882 ft. a Die Staats- oder Gesamtministerien sind Kollegien, besitzen aber — abweichend von den Geheimen Räten und Landeskollegien der älteren deutschen Behördenverfassung — grundsätzlich keine beschließende, sondern nur eine beratende Zuständigkeit. Beschließende Zuständigkeit kommt ihnen nur zu, soweit sie ihnen hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten durch be- sondere Vorschrift ausdrücklich übertragen ist. Im übrigen und im all- gemeinen fehlt ihren „Beschlüssen“, die nichts anderes sind als Meinungs- äußerungen der Mehrheit des Kollegiums, die verbindliche Kraft, insbesondere für die einzelnen Minister, in deren Ermessen es steht, inwieweit sie in An- gelegenheiten ihres Ressorts auf die Meinung der Mehrheit Rücksicht nehmen wollen. Dies gilt ganz besonders für Preußen. Richtig Zorn, Die staats- rechtliche Stellung des preußischen Gesamtministeriums (1892), v. Roenne- Zorm, Preußisches Staatsr. 1 251, Brie a. a. O. 883, Schoen in der Enzykl. (7. Aufl.) 4 230. (Weitere Literatur über die Frage s. bei Brie a. a. O. 889: beachtenswert insbesondere Gneist im VerwArch 8433 ff.). Vgl. noch Walz. Die rechtliche Stellung des Staatsministeriums im Großherzogtum Baden, T,aband-Festschrift von 1908 S. 285 ff.