680 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8 168. malige Abstimmung nur seitens der Bürgerschaft erfordert, bei dieser müssen jedesmal ®/4 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend gewesen sein und von diesen ®/s für die Änderung ge- stimmt haben. Sowohl Senat als Bürgerschaft besitzen das Recht der Ini- tistivet, | Die Publikation der Gesetze steht dem Senat zu®. Da dieser ein dem Monarchen analoges Recht der Sanktion nicht be- sitzt, so ist er zur Publikation verpflichtet, wenn zwischen ihm und der Bürgerschaft eine Übereinstimmung hinsichtlich des Gesetzentwurfes erzielt worden ist. Das Verordnungsrecht wird vom Senate ausgeübt®. Zum Tirlaß von Rechtsverordnungen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung’. Ein Notverordnungsrecht besitzt er nicht. Die Ortspolizeibehörden sind befugt, Polizeiverordnungen mit Straf- androhungen zu erlassen?. III. Die Reichsgesetzgebung! °. 1. Einfache (formelle)s Reichsgesetze. 8 168, 1. Die Reichsgesetzgebung wird nach der Reichs- verfassung ausgelibt durch Bundesrat und Reichstag. Die bereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen * Lüb, Verf. Art. 44, Brem, Verf. $ 61, Hamb. Verf. Art. 61. 6 Lüb. Verf. Art. 49, Brem. Verf. S$ 57, Hamb. Verf. Art. 61. 6 Lüb. Verf. Art. 50, Brem. Verf. $ 57, Hamb, Verf. Art. 61. — Vgl. Hanfft, Das Verordnungsrecht des Hamb. Senats. 1900. Gegen ihn Seelig, a. a. O. 107, 108. ? Eine solche besteht für Ausführungsverordnungen. Vgl. W.v, Melle, Hamb StR 89 Nr. 4. 8 Brem. LGO $ 111, Hamb, LGO Art.$, G. über die Organisation der Verwaltung $ 9. 1 Die Behauptungen Böhlaus, Meckl. LR1 (1871) $ 46; Seydel, Komm. z. RV, Einleitung 19 und zu Art. 2 I, Bayr. StR (2. Aufl.) 2 352 ff. (in der 8., von Piloty bearbeiteten, Aufl. sind diese Ausführungen weggelassen); Rehm in AnnDR 1885 67, 63, daß das Reich keine eigene gesetzgebende Gewalt habe, sondern nur die gesetzgebende Gewalt der Einzelstaaten aus- übe, daß daher die Reichsgesetze in jedem einzelnen Staate als Landes- genetze gelten, beruhen auf der bereits früher zurückgewiesenen Anschauung, aß das Reich kein selbständiges Rechtssubjekt des öffentlichen Rechtes, sondern ein bloßes vertragsmäßiges Verhältnis unter den Einzelstaaten sei. Auch stehen denselben die unzweideutigen Aussprüche der Art. 2 und 4 der Reichsverfassung entgegen. Vgl. Haenel, Vertragsmäßige Elemente 51fl. 8 Vgl. Laband, StR 2 1ff.; Seydel, Komm. z. RV, zu Art. 2, 4, 5, 7, 16, 17, 75; V. Fricker, Die Verpflichtung des Kaisers zur Verkündigung der Reichsgesetze, Leipziger Dekanatsprogramm 1885; G. Meyer, Der Anteil der Reichsorgane an der eichapenehz ebung (Festgabe der Jenaer juristischen Fakultät für Gneist, Jena 1888), F. Kolbow, Das Veto des Deutschen Kaisers, im ArchÖffR 5 73#.; W. Frormann, Die Beteiligung des Kaisers an der