750 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 176. torien, d. h. die Befugnis des Monarchen, einem Schuldner eine Frist zur Bezahlung einer fälligen Schuld zu gewähren. Dieses Recht, welches von den römischen Kaisern auf die deutschen Kaiser und von diesen auf die Landesherren übergegangen war, ist im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts bereits durch viele Verfassungen und Gesetze der Einzelstaaten und definitiv durch die Reichsjustizgesetzgebung beseitigt worden 2, Dritter Abschnitt. Die Verwaltung. Drittes Kapitel. Allgemeine Grundsätze. I. Begriff und Arten der Verwaltung'. 8 176. 1. Unter der Bezeichnung Verwaltung faßt man die ge- samte Tätigkeit der staatlichen Organe, welche nicht Gesetzgebung und nicht Justiz ist, zusammen. Der Begriff der Verwaltung wir ebenso wie die Begriffe der Gesetzgebung und der Justiz in einem materiellen und einem formellen Sinne gebraucht. Im mate- riellen Sinne bezeichnet Verwaltung diejenige staatliche Tätig- keit, welche die Wahrnehmung der Staats- und Volksinteressen bezweckt und in Maßregeln konkreter Natur sich äußert. Von der Gesetzgebung unterscheidet sich die Verwaltung dadurch, daß sie nicht im Erlaß allgemeiner Vorschriften, sondern in der Er- ledigung konkreter Angelegenheiten besteht, von der Rechtspflege dadurch, daß sie nicht die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, sondern die Wahrnehmung von Interessen bezweckt. Für die Er- ledigung der Verwaltungsgeschäfte bestehen besondere Organe, denen aber neben den eigentlichen Verwaltungsfunktionen auch solche Befugnisse übertragen sind, welche sich ihrem materiellen Gehalte nach als gesetzgeberische oder richterliche charakterisieren. Die gesamte Tätigkeit dieser Verwaltungsorgane wird als Ver- waltung im formellen Sinne bezeichnet, 18 EG zur RZPrO $ 14. 1 (Vgl. die einleitenden Untersuchungen in den Lelirbüchern des Ver- waltungsrechts: G. Meyer-Dochow $ 1, Loeniug 8 1, O. Mayer $ 1, Fleiner $ 1. Ferner: Laband ? 1,04; Schoen, Enzykl. 195 ff., Anschütz daselbst 169, 170, derselbe in der Kultur der Gegenwart, Systemat. Rechtswissenschaft 372 ff., Ulbrich, Der Kechtabegriff der Verwaltung in Grünhuts Zeitschr. £. d. Privat- u. öff. R.9 1ff.; E. Kaufmann, Art. Verwaltung, Verwaltungs- recht im WStVR 8 688 ff.)].