766 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 180. gebung noch zur Landesverordnungsgewalt im Verhältnis der Unterordnung. Beim Widerspruch von Reichs- und Landesrecht haben sie daher lediglich das erstere anzuwenden. IV. Verhältnis der Verwaltung der Justiz. 1. Abgrenzung des Gebietes!, 8 180. Verwaltungssachen heißen alle diejenigen Angelegen- heiten, welche von den Verwaltungsorganen, Justizsachen alle diejenigen, welche von den Gerichten erledigt werden. l. Der Unterschied von Justiz- und Verwaltungssachen ist dem älteren Recht unbekannt, da für die Ausübung beider Funktionen im wesentlichen dieselben Organe bestanden. Sowohl die Kanz- leien und Regierungen als die lJandesherrlichen Amtmänner (oben 8 107 S. 393 ff.) waren gleichzeitig auf dem Gebiete der Justiz und auf dem der Verwaltung tätig. Diejenigen Behörden, aus welchen die späteren Verwaltungsorgane hervorgegangen sind, namentlich die preußischen Kriegs- und Domänenkammern, hatten ursprünglich vielfach den Charakter von Spezialbehörden. Auf den Gebieten ihrer Kompetenz besaßen sie ein Entscheidungsrecht (Jurisdiktion), welches sich nicht nur auf Fragen der Zweck- mäßigkeit und allgemeinen Wohlfahrt sondern auch auf Rechts- fragen erstreckte. Ja, sie entschieden regelmäßig sogar diejenigen privatrechtlichen Streitigkeiten, welche mit ihrem Ressort im Zu- sammenhange standen®. Infolge der Unterordnung der Territorial- gewalten unter das Reich konnte wegen jeder Rechtsverletzung, welche ein einzelner durch Verfügungen des Landesherrn oder ı Über die allmähliche Ausscheidung von Justiz- und Verwaltungs- sachen in Preußen vgl. E.Loening, Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen, VArch 2 217 ff., 437 ff., 8 94 ff., 510 ff. [Diese Auf- sätze sind zusammengefaßt und neu herausgegeben in dem Buche E. Loenings: Gerichte und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen“ (Abhand- ungen und Aufsätze Bd. 1), 1914. Grundlegend für Preußen ferner die Ein- leitungen v. Schmollers und Hintzes zu Bd. 1 und 6 der Acta Borussica (v. Schmoller a. a. O. 1 109ft., Hintze a. a. O. 6 227 ff.); Bornhak, Preuß. AR 1 SS 85, 86, 2 $ 137, preuß. Staats- und Rechtsgeschichte 168 ff., 208 ff. ber die Verhältnisse in den einzelnen deutschen Ländern vgl. die Artikel Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, im WStVR ß 227ff., dazu noch für Württemberg O, Bühler, Die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Kerwaltung im württemb. Recht (Tüb. Diss., 1911). — Im allgemeinen: O. Mayer, VR 18 17; derselbe, Justiz und Verwaltung (Straßb. Rektorats- rede, 1902); Fleiner, Instit. 8S 2, 16: Anschütz, Justiz und Verwaltung, in der Kultur der Gegenwart 374 ff.; Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung (1912); Vierhaus im VerwArch 11 23 ff.;, Kormann im JahrbÖffR 7 1£.). % Über Preußen: Loening, Gerichte und Verwaltungsbehörden 30 ff.; Ähnliche Verhältnisse herrschten während des 17. und 18. Jahrhunderts in Hannover: E. v. Meier, Hannoversche Verfassungs- u. Verwaltungsgeschichte 2 241 ff. und in manchen anderen deutschen Territorien, vgl. das. 248 ff