Die Funktionen. $ 211. 931 Mitwirkung der Gemeindevertretung. Dieser kommt überhaupt bei allen wichtigen Akten der Finanzverwaltung eine entscheidende Stimme zu. Außerdem steht die Gemeindefinanzverwaltung unter einer eingehenden Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörden. 2. Die Kommunalverbände höherer Ordnung (Kreise und Provinzen) haben nur selten hergebrachtes Vermögen, das als Grundlage ihrer Wirtschaft dienen könnte. Höchstens befinden sie sich im Besitze gewisser Anstalten, die aber mehr Verwaltungs- als Finanzzwecken dienen. Dagegen sind ihnen, so in Preußen, bei Gelegenheit ihrer Reorganisation Dotationen aus der Staatskasse, teils in der Form von bleibenden Fonds, teils in der von jährlichen Renten, überwiesen. Soweit eigenes Vermögen nicht vorhanden ist, müssen die Bedürfnisse des Verbandes durch Abgaben gedeckt werden. Die Erhebung dieser findet meist so statt, daß die Provinzialabgaben auf die Kreise, die Kreisabgaben auf die Gemeinden nach Maßgabe der in ihnen erhobenen direkten Staatssteuern verteilt werden®. Vereinzelt kommt je- doch auch die unmittelbare Erhebung von den einzelnen Steuer- pflichtigen vor. Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzel- staaten, I. Allgemeines. Gerichtsbarkeit des Reiches in Staatenstreitig- keiten und Verfassungsstreitigkeiten. Reichsexekution. g 212. Diejenigen Herrschaftsbefugnisse, welche dem Reiche nicht egenüber den einzelnen Untertanen, sondern gegenüber den Staaten zustehen, erfordern eine besondere Erörterung. Sie be- wegen sich zwar in denselben Formen wie jene, aber sie betreffen Gegenstände, welche bei einzelnen Individuen nicht vorkommen. 1. Das Reich besitzt, wie gegenüber dem Volke, so auch gegenüber den Einzelstaaten als solchen das Recht der Gesetz- gebung. Es kann Rechtsvorschriften erlassen, welche nicht die einzelnen Angehörigen, sondern die Staaten verpflichten, voraus- gesetzt, daß dieselben entweder innerhalb der Zuständigkeit des Reiches liegen oder daß bei ihrem Erlaß die Formen der Ver- fassungsänderung beobachtet werden. 2. [Dem Reiche steht, soweit seine Gesetzgebungshoheit gegenständlich reicht, das Recht der Beaufsichtigung der Einzelstaaten nach Maßgabe der Reichsverfassung zu. Hierüber vgl. unten $ 212a, 212b. — 9 So in Preußen nach dem Kreis- u. ProvAbgG v. 23. April 1906. G. Meyer-Anscohütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 60