1044 Kleine Nachträge und Berichtigungen. Zu $ 129 S, 504: W. Kalischek, Der Ausschluß des Reichstagswahlrechts (Frankfurter Diss. 1918). Zu $ 129 S. 507, (Wahlgeheimnis): vgl. die oben zu $ 101 8. 354 angeführte Schrift von Rosenthal. Zu 8 185 S. 526 (Reichskanzler und preußische Regierung): Anschütz, Die reußische Wahlreform (1917) 8H., 13f.; E. Kaufmann a. a. O. 85 ff.; riepel, Reichsaufsicht 714. Zu $ 136 S. 535. Vom Reichsamt des Innern wurde 1917 das Reichswirt- schaftsamt und von diesem 1918 das Reichsarbeit samt abgetrennt: Kaiserl. Erlasse v. 21. Okt. 1917 (RGBl 963) und v. 4. Okt. 1918 (BGBl 1231). Zu 8 148 S. 603. Die Arreststrafe ist in Preußen durch G. vom 25, März 1917 (G. 8. 49) aufgehoben worden. Zu 8 155 S. 689. In der letzten Zeile des Textes muß es statt „formellen“ eißen: „materiellen“. Zu $ 158 Anm. 11: W. Hildesheimer, Über die Revision moderner Staats- verfassungen (Zorn u. Stier-Somlos Abhandlungen XIV 1, 1918) Zu $ 164 S. 694 ff. („vertragsmäßige Grundlagen“): Wenzel, Zur Lehre der vertragsmäßigen Elemente der Reichsverfassung (Zorn u. Stier-Somlos Abhandlungen, V 1, 1909); E. Kaufmann a. a. 0. 30 ff. Zu 8 164 S. 695 ff.: E. Jacobi, Der Rechtsbestand der deutschen Bundes- staaten (1917); Oeschey, Wandlungen der Bundesstaaten und Art. 6 der RVerf., ArchÖffR 83 185. Zu $ 212 Anm. e: Durch das RGes. vom 26. Juli 1918 (RGBI 959) wurde eine oberste Spruch- und Beschlußbehörde für Reichsabgabensachen unter dem Namen „Reichsfinanzhof“ errichtet, Der Sitz dieser Behörde ist in München. Der Reichsfinanzhof ist oberste Spruchbehörde zunächst für folgende Reichsabgaben: Wehrbeitrag, Besitzsteuer, Kriegsabgaben, Erbschaftssteuer, Umsatzsteuer, Reichsstempelabgaben, Wechselstempel, Abgaben von Personen- und Güterverkehr, Kohlensteuer. Der Reichs- finanzhof kann mittels Rechtsbeschwerde nach Erschöpfung des landes- rechtlich geordneten Rechtsmittelzuges angerufen werden. Alsdann ent- scheidet der Reichsfinanzhof im „Spruchverfahren“. Im „Beschluß- verfahren“ („als Beschlußbehörde“) entscheidet der Reichsfinanzhof über Beschwerden nach $ 6 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 und über die Verteilung des Besteuerungsrechts zur Beseitigung einer durch das Doppelsteuergesetz nicht verwehrten Doppelbesteuerung bei der Heranziehung zu direkten Steuern in verschiedenen Bundesstaaten oder in Gemeinden verschiedener Bundesstaaten. Die Reichsregierung und die obersten Landesfinanzbehörden können Fragen der Ausl von Vorschriften der Reichsabgabengesetze dem Reichsfinanzhof zur Begutachtung vorlegen. a nn