— 17 — seder andern Zeit, Sonn- und Feiertage ausgenömmen, verstattet, wenn darum unter der ausdruͤcklichen Verpflichtung, alle Beitraͤge fuͤr das ganze Jahr, so- wohl die ordentlichen als die außerordentlichen, entrichten zu wollen, nachgesucht wird: die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Fall mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem das Genehmigungs-Restkript der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion (§. 91.) datirt ist. Auch der Austritt aus der Sozietät oder die Ermäßigung der Versicherungssumme, soweit solches sonsten zulässig (I#. 14. und 27.), kann zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage aus- enommen, stattfinden, und hört dann im Fall des Austrikts die rechtliche Mir- ung des Vertrages mit dem Tage auf, von welchem das Genehmigungs-Refkript datirt ist, im Fall der bloßen Ermäßigung der Versicherungssumme aber erst mit Ablauf des letzten Dezember-Tages des laufenden Jahres: die Beiträge, sowohl die ordentlichen als außerordentlichen, müssen in beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr enrrichtet werden. é4., 16. Die Wersicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Löberer Theile des versicherten Gebaudes, welche durch Feuer zerstärt oder beschädigt Listunge werden können, niemals übersteigen. é. 17. Mit Beobachtung dieser Beschränkung (5. 16.) hängt aber die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietcäk Ver- sicherung nehmen will, don ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Beträgen, die durch die Zahl Zehen theilbar sind, abgerundet und in Preuß. Kourantwerth ausgedrückt seyn. é. 17b. Der im 6. 16. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder, der seine Gebdude anderswo als bei der Provinzial-Feuer-Sozietät versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung W1 ist. Die Fesistellung der höchsten zuldssigen Versicherungssumme muß eventuell nach denselben Grundsätzen und in derselben Form, wie im Fall einer Assoziation bei der Provinzial-Geuer-ersicherungs-Sozietät erfolgen. 6é 18. Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebdudes, welches versichert werden soll. é. 19. Damit aber diese Beschreibungen zweckmáßig und gleichfsrmig werden, müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung in die vorge- schiebene Schemata eingetragen, und diese Anweisung durch den Burgemeister * jedem Interessenten auf Begehr, nebst so vielen leer gelassenen und zur Aus- füllung geeigneten Schematen, als er bedarf, auf Kosten der Sozietckt gratis zugestellt, oder aber darnach auf Antrag des Interessenten und nach dessen An- Haben die nöthigen Schemata durch den Burgemeister selbst ausgefüllt werden. 8. 20. Die Beschreibung jedes Gebudes muß in zwei Exemplaren von dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Burge- meister beglaubigt, und zugleich von letztrem das Pflichtmäáßige Attest beigefügt seyn, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt wäre, auch die un der letzten Kolumne derfelben begehrte Versicherungssumm- (No. 1690.) en