den muthmaßlichen Werth des Gebaͤudes nach den im . 22. aufgestellten Be- griffen nicht uͤbersteige. . 21. Nur wenn der Burgemeister dieses Aktest zu ertheilen Bedenken träge, und der Eigenthümer des Gebäudes, auf dessen Vorhaltung, die Persi= cherungs-Summe nicht ô6 weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibe, herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nokhwendigkeit einer Taxirung des Ge- baudes ein. #. 22. In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem vereideten Bau-Beamten mit kunstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung des Burgemeisters, eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts- punkte ausgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Ma- terialienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und andere, keine technische Kunftfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebüäude enthaltenen Bauma- terialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bau-Arbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die nicht mehr völlig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehender Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Ma- terialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig guten Zustande haben würden. 4. 23. Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch Zehn theilbaren Summe Preußischen Silber-Kourants abgeschlossen, und in doppelter Ausferti- gung von dem taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden; über die dadurch fcgersent= Werth-Summe hingus ist schlechterdings keine Feuer-Persicherung atthaft. (4. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 5. 17. bis 20. bestimmten Versscherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu sor- dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Auschlag bleibe. Dagegen iß derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be- rechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Ver- sicherungs-An#talt geschehen, bei welcher das Gebdude selbft assoziirt ist. é. 25. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäude- Beschreibungen gewählten Versicherungs-Summen, als die bloß zum Zweck der Feuer-Dersicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Wil- len der Vetellbebetzer semals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 6. 26. Regelmaßige periodische Revisionen der Versscherungs-Summen oder Taren, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor- derlich; die Sozietat hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder