— 19 — oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen, von den Eigenthuͤmern neue Pofrei- bungen beibringen, und, Falls sich der Eigenchümer der von der Sozietdt für nsthig erachteten Herabsetzung der PVersicherungs-Summe weigert, eine Tare auf- nehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe Eut zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuer-Sozietäts-Angelegenheicen eauftragten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, de- ren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augen- merk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige. 6. 27. In der Regel kann jeder die bisherige Dersicherungs-Summe im u. bis zu dem zulässigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Herunterset Minder-Betrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des d. 14. erk#nfuhe- auch die Heruntersetzung der Versicherungs-Summe ohne die ausdrückliche Ein- willigung der dort bezeichneten Hypothek-Glädubiger oder den Nachweis der ge- schehenen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt. Derjenigen nothwendigen Her- untersetzung der Verstcherungs-Summe, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versi- cherten Gebdudes, oder das darnach oder sonst zulassige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs-Summe erreicht, muß sich aber ein Je- der unterwerfen, und es stehr dagegen also auch den Hypothek-Gldubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; jedoch soll davon denjenigen Hypothek-Gldubigern, die im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden. „ 6. 28. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge Beitrige der werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmaßig 3re zu Bestreitung aller Aus gaben der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse bestimmt sind. fäkaticn. « Die ordentlichen Beitraͤge werden nach gewissen Prozenten der fuͤr den- jenigen Gaaum auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten ersiche- rungs-Summen (5. 30. u. f.) dem muthmaßlichen allsdhrlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere Ausschrei- bung eingezahlt werden; den außerordentlichen Beiträgen aber, welche nur von Feit zu Zeit eintreten können, um 4 decken, was etwa an dem wirklichen Be- darf der Provinzial-Feuer-Sozietäts -Kasse zu Bestreitung der vorkommenden Brandvergütigungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe der ordentlichen Beiträge, noch sehlen möchte, muß jedesmal ein förmliches Aus- schreiben vorhergehen. Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens auf ein leicht zu berechnendes Verhältnitz zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Hälfte, ein Drittheil, oder aber das anderthalbfache, doppelte desselben) festzusetzen. 29. Die Erhebung des ordentlichen Beitrags geschieht alljährlich in Einer Summe praenumerando im Lause des Januar-Monats, jedes außeror- dentlichen Beitrages aber erst drei Monate nach dem Ausschreiben in derselben Art, wie die öffentlichen Steuern eingezogen werden. Die Einzahlung muß je- doch binnen längstens acht Wochen vollendet seyn, widrigenfalls die Beitreibung durch dieselben exekutivischen Miktel erfolgt, welche für die öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind. (No. 1600.) 8. 30.