— 24 — ihn die Kriminal-Untersuchung eroͤffnet worden. In diesem Falle haͤngt es von dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brandschaden-Verguͤtung definitiv wegfaͤllt, oder nach rechtskraͤftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird naͤmlich der Versicherte gaͤnzlich oder vorlaͤufig freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfol- gen; im Fall einer Verurtheilung aber ist dazu die Sozietaͤt nicht verpflichtet. . 48. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver- sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden: so darf deshalb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Civil- Ansoruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in so weit vor- behalten, als dem Wersicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern Falls in der hausväterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine grobe Derschuldung (culpa lata) zur Last fällt. é. 49. Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf Ent- schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be- urtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schaden-Ersatz aber, welche dem Ver- sicherten selbst gegen einen Dricten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden-Vergütung, Krast der Gersiche- rung, auf die Sozietät über. é4 50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegs- gebrauch, d. h. zu Kriegs -Operationen oder zu Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozietät nicht vergütet. é 51. Daß ein von Krieg führenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmaßigem Borsatz errege worden, wird im zweifelhaften Fall vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige, oder mie ewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk- 6h ertheilt worden ist. 9. 52. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk- lichkeit, sey es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän- den nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündun eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechts, oder auf einem Rüch- zuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 6. 53. Feuerschdden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des Kriegszustandes enestehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät kei- nesweges ausgeschlossen. 6. 54. Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der