— 72 — Nichtigkeits-Klage, wo solche durch den 8. 110. oder durch die allgemeinen Ge- setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, wel- cher jedoch sein Urtel bloß auf die Frage: 2 angefochtene schiedsrichterliche Spruch fuͤr nichtig zu achten oder nicht zu beschraͤnken hat, dergestalt daß, Falls ersteres rechtskraͤftig festgestellt worden, alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds- richterlichen Behoͤrde erneuert werden muß. Die Nichtigkeits-Klage muß aber binnen einer Präklustofrist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 6. 113. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichter- lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel- r-. sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft 6. 114. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräf- tiger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach §. 112. an den ordentlichen Richter gelangen, an die Provinzial-Feuer-Sozietäts -Direktion eingesandt und in deren Archiv aufbewahrt werden. eislld, an 6. 115. Jeder in der Provinz Westphalen mit Richter-Eigenschaft an- gecchen die gestellte Justiz-Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde Terne ucaie, zu verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe in so zu nachen hat. weit, als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behèrde nicht davon entbindek, Folge zu leisten schuldig. 6. 116. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines Geschäftkreises den Requisitionen der Feuer-Sozietckts-Direktion zu Tax- oder Brandschaden-Ausnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vor- gesetzte Regierung ihn nöthigen Falls dazu anhalten. 6b 117. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Ge- bude-Beschreibungen oder Gebdude-Taren von der Behörde beauftragt wird, so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhre nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren haben: 5) für Aufnahme oder Revisson einer bloßen Beschreibung von jeder ein- tausend Quadratfuß = Grundfläche für jedes Stockwerk Zwei und ein halb Silbergroschen: b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadratfuß- Grundfläche für jedes Stockwerk Funfzehn Silbergroschen; Wa) für eine bloße Tarrevision die Halfte dieses letztern Satzes. Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qua- dratfuß -Grundsläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über einesolche Grundssläche, wennsse uncer Günfhundert Quadratfuß sind, gar nicht, wennsse aber Fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. Und eben diese Liquidarionssätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter eine Ge- ude-