— 137 — Vorlagn die provisorischen Abrechmungen zwischen dem vereinigten Staaren von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Centralfinanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jahresabrechnung vor. , ,», WennausdenQuartalabrechnungenhervorgeht-daßdiewirklichszfnt nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhaltnißmáßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil zurückge- blieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden. Art. 26. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen auch im Verhältnisse des Herzogthums Nassau zu den kontrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen: 1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimme jede Regierung alle in hrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal- tung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hall- Aemter und Packhöfe und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewillt- genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Follverwaltung entstehen. Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehsrigen Grenz- Bezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrolbehörden und Follschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver- einigen, welche jeder der komrahirenden Staaten von der jährlich auf- kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Follgefällen in Abzug bringen kann. 3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva- tiver Abgaben mit der gollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom- men, welcher dem Verhlenisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschästen überhaupt entspricht. Man wird sich mit der Herzoglich-Nassauischen Regierung über allge- meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs= und Aussichtsbehrden auch in Beziehung auf das Herzogthum Nassau in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. Art. 27. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Hauptzolldmtern auf den Grenzen anderer Wereinsstaaten Komttoleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Be- ziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die Abstellung etwaniger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung. zu enthalten haben. Z Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalfen, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. Jabrgang 1876. (No. 1692.) u Art. 2 4 “