— 139 — wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 40 die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zollrarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und Zollsystems. Art. 31. Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaren erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine autßzerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch- tigten veranlassen. Art. 32. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendek. Das Kanzleidienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regie- rung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. · Art. 33. Die Herzoglich-Nassauische Regierung verpflichtet sich zu den- senigen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkuͤnfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waa- renvorra#the beeintrachtigt werden. Art. 34. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein ausgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereik, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch deshalb abzuschließende WVerträge Folge zu geben. Art 35. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Perkehr ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschafsen. Art. 36. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegen- wärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. Art. 37. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem Isten Januar 1836. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorldufg bis zum Isten Januar 1842. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und so sort von 12 zu 12 Jahren als verlangert angesehen werden. Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Art. 19. der deut- schen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll- vereins vollständig erfüllen. (No. 1097 — 1098.) Auch