— 144 — Großherzogthume Baden, bem Kurfuͤrstenthume und dem Großherzogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Socaaten Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssostems errichteten Ver- eine bei, wie solcher auf den Grund der darüber abgeschlossenen Verträge vom 22sten und 30sten März, ingleichen vom Ilten Mai 1833. und vom 12ten Mai 1835. besteht, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Maaßgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Staaten übernimmt, und gleicher Rechte mit selbigen theilhaftig wird. Artikel 2. In Folge dieses Beitritts wird die freie Stadt Frankfort, mit Aufhebung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiete über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Ge- setze und Einrichtungen, das für dieselbe vereinbarte Zollgesetz nebst der Zoll- Ordnung und dem Zoll-Strafsgesetze, ingleichen den Zolltarif, welche als integri- rende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, gleich- zeitig mit Letzterem publiziren und in Ausführung bringen lassen. Artikel 3. Veränderungen in der Vereins-Zollgesetgebung mit Ein- schluß des Jolltarifs und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen, kön- nen nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. Artikel 4. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Ver- trages tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und der freien Stadt Frankfurt Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist. Artikel 5. Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Ein- gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landes- Grenzen des bisherigen Zollvereins und der freien Stadt Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereics befindlichen Gegen- stände auch srei und unbeschwert in das andere eingeführt werden, mit allei - gem Vorbehalte: a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maaßgabe der Artikel 6. und 7.; b) der