— 146 — b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwaͤrtig mit Steuern von verschiedener Hoͤhe, oder in dem einem Staate gar nicht, in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausglei- chungs-Abgabe unterworfenen inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 8., und endlich e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon- trahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patence) von der Einfuhr in den Scaat, welcher die- selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der kontrahirenden Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs- Gesetzen sein Bewenden. Artikel 7. In Betreff des Salzes kritt die freie Stadt Frankfürt der zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere auf dortige Verhälenisse Anwendung findet, in folgender Art beie: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs- rigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Nie- derlagen geschiehet. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Pereine nicht gehörigen Landern in andere solche Lander, soll mur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden. e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehsrige Staa- ten, ist frei. 4) Was den Salzhandel innerhalb der Bereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- laubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge des- halb besiehen. cc) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. (No 1600.) f) Wenn