Wo auf den Grund einer solchen Veraͤnderung eine Ausglei- chungs-Abgabe zu erhoͤhen seyn wuͤrde, muß, Falls die Erhoͤhung wirk- lich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung daruͤber zwischen den betheiligten Staaten, und eine vollstaͤndige Nachweisung der Zu- laͤssigkeit nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages vor- ausgehen. 3) Die gegenwaͤrtig in Preußen gesetzlich bestehenden Saͤtze der Steuern von inlaͤndischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, sowie die gegenwaͤrtig in Bayern bestehende Steuer von inlaͤndischem geschrotetem Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jeden Falls den hoͤchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingefuͤhrt hat, oder kuͤnftig etwa einfuͤhren sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staa- tes, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen hoͤchsten Satz uͤbersteigen sollte. 4) Rückvergütungen der inlaͤndischen Staatssteuern sollen bei der Ueber- fuhr der besteuerten Gegenstaͤnde in ein anderes Vereinsland nicht ge- waͤhrt werden, insofern nicht wegen besonderer oͤrtlicher Verhaͤltnisse die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grund- satze vereinigt haben. 5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacks- Blädtter, Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt werden. 6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch für Rechnung der Kommune beibehalten oder eingeführt werden. 7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise darge- than ist, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangagut die zoll- amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des PVereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Wereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden. 8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen dessenigen Staates zu Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande