— 164 — (No. 1701.) Allerhöchste Kabinetsorber vom gten Februar 1836.) über bie sorkbauernde Guͤltigkeit des S. 654. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landreches, wo- nach einem Jeden, ber zum höheren Bürger= ober zum Adel= ober Mi- licair= Stande gehört, frei steht, eine ihm von einem Andern wlberfahrene Ehrenkränkung nebst den Beweismitteln über die Thatsache bloß dem Rich- ter zur Einleitung einer Untersuchung anzuzeigen. Au den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministeriums bestimme Ich hiermit: daß der #. 654. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts durch die Bestimmungen des §&. 216. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung nicht als aufgehoben zu betrachten ist, und michin zur Anwendung gebracht wer- den soll. Ich trage dem Staatsministerium auf, diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Berlin, den 9ten Februar 1836. Friedrich Wilhelm. An das Scaatsministerium. (No. 1202.)