— 184 — Versaͤumnißkosten liquidiren. Nur in den 8. 75. litt. b. e. der Verordnung vom 2osten Juni 1817. bestimmten Faͤllen sind die aus der Milte der Interessenten bestellten Bevollmaͤchtigten berechtigt, von ihren Machtgebern dergleichen zu for- dern. Auch koͤnnen die Parteien einander die an * Mandatarien, Konsulen- ten und Beistaͤnde zu zahlenden Gebuͤhren und Kosten der Regel nach nicht in Rechnung stellen. Dies findet sowohl bei den zur Instruktion und Entscheidung gediehenen Streitigkeiten, als bei den übrigen zur Auseinandersetzung gehörigen Verhandlungen, Anwendung. Nur wenn ein Dritter nach 5. 211. der Verord= nung vom 20ften Juni 1817. zu den Kosten der Auseinandersehzung gar nicht beizutragen schuldig ist, kann er zwar nicht für sich selbst, wohl aber für seinen Bevollmächtigten, wenn dieser nicht zu den Mit-Interessenten der Auseinander-= setzung gehèrt, Reise= und Zehrungskosten erstattet verlangen. Diese werden nach den persönlichen Verhältnissen des Bevollmächtigten bestimmte, sind jedoch alsdann, wenn sie für den Mandanten selbst, falls dieser dergleichen zu liquidi- ren hätte, nach persönlichen Verhalenissen desselben, im geringeren Betrage fest- zusetzen wären, einer Ermäbigung bis auf diesen Betrag unterworfen. In den zur Appellation geeigneten Angelegenheiten kann die obsiegende Partei auch den Ersatz der Mandatariengebühren zweiter und dritter Instanz von dem Gegentheile verlangen, so weit dieser zur Kostenerstattung überhaupt verpflichtet ist. Dasselbe fudet bei den Kosten des Rechtsmittels der Nichtig- keitsbeschwerde statt. G. 7. Einziehung und Auszahlung der Kosten durch die General= Kommissionen. Die Kosten werden immer nur auf Anweisung der Generalkommission gezahlt, deren Ermessen es überlassen bleibt, ob die Zahlung unmittelbar an die Empfänger, oder zur Kasse der Generalkommission zu leisten ist. Auch die bei den Revissonskollegien und dem Geheimen Ober-Tribunal auflaufenden Kosten werden durch die Generalkommission eingezogen. (. 8. Kosten-Vorschüsse. Der Regel nach werden die Kosten erst dann, wenm sie verdient sind, von den Interessenten eingezogen. Es können aber 1) von den Ertrahenken der Auseinandersetzung angemessene Kostenvor- schüsse erhoben werden; auch sind die Auteinandersetzungsbehörden be- fugt, bis zur Berichtigung des geforderten Kostenvorschusses mit der Einleitung der Auseinandersetzung anzustehen. 2) Behufs der Vermessungen und Bonitirungen sollen dergleichen Vor- schösse von sämmtlichen Interessenten nach Verhältniß ihrer Theilneh= mungerechte eingezogen werden. In den Fällen aber, wo nach dem Befinden der Kommission die Vermessung und Bonitirung der zum Umsatze kommenden Grungstücke ent-