–— 186 — Ausführung und die hierher gehsrigen Verhandlungen und Ausferri- gungen, Mittheilungen und Auskünfte, sondern auch auf die hiermit zusammenhängenden, oder auf Veranlassung und Betrieb der General- und Spezialkommissionen damit in Verbindung gesetzten Nebenpunkte und Zwischenverhandlungen, als wegen der Grenzberichtigungen, der Berchügun des Legitimationspunkts, der auszustellenden Vollmachten, der Su basanonen zum Behuf der Auseinandersetzung (#. 107. der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7ten Juni 1821.) u. s. w.; eben diese Sportel-, Sctempel= und Portofreiheit soll den Parteien auch wegen der bei den Gerichten, oder andern Behörden ertrahirten Nachrichten und Bescheinigungen aus den Akten und Hypothekenbü- chern zu Statten kommen, wenn sie sich durch eine Verfügung der Ge- neralkommission oder eines Abgeordneten derselben über die ihnen ge- machte Auflage zur Beibringung solcher Nachweisungen legitimiren. 6 “ 8. 10. Insbesondere bei den Regierungen. Gleiche Vergünstigungen (§. 9.) sollen den Parteien bei den Auseinander- setzungen zu Statten kommen, welche von den Regierungen in den diesen über- tragenen Güterverwaltungen geleitet werden. Auch sollen in dergleichen Füällen den außer dem Fiskus interessirenden Parteien keine mehreren, als die von den Regierungen bewilligten Didten, Gebühren und Reisekosten der Kommissarien und zugezogenen Sachverständigen, und auch diese nur verhälenitzmäßig, zur Kat gesetzt werden. K. 11. Imgleichen bei andern Behäörden. Lassen die Parteien ihre von den Kreisvermittelungsbehörden oder sonst ohne Dazwischenkunft der Auseinandersetzungsbehörden geschlossenen Vergleiche erichtlich aufnehmen, so finden auf diesen Akt und die Versendungen der Der- andlungen an die Generalkommissionen, Behufs deren Bestätigung, die Be- mmungen des §. 9. ebenfalls Anwendung. . 12. Verbot anderweiter Remunerationen. Die Kommissarien, Feldmesser oder andere bei den assinanbersiune Geschäften gebrauchten Personen dürfen sich, bei Vermeidung der in 96. 360. und 361. Tit. 20. Th. 2. des Allgemeinen Landrechts bestimmten Strafen, ohne spezielle Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums für die ihnen übertragenen Geschäfte von den Parteien keine größern, als die normirten Remunerationen bedingen oder annehmen. (. 13.