No. 1716.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Mai 1836., bie lanbesherrliche Genehmi- tung von Schenkungen und letzewilligen Zuwendungen zu Messen betref- fend. Z— Vereinfachung des Geschaͤftsganges bestimme Ich hierdurch, daß in allen Hüren, in denen Schenkungen und letzewillige Zuwendungen zu Messen nach dem esetze vom 13ten Mai 1833. der landesherrlichen Genehmigung bedürfen, diese von jetzt an durch das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten ertheilt wer- den soll. Das Staatsministerium hat diese, das Gesetz vom 13ten Mai 1833. ebündernde Anordnung, durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu ringen. Berlin, den 22sten Mai 1836. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. (No. 1716 — 1277.) (No. 1717.)