Mo. 1720.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Igten Juni 1836.), burch welche der Artikel XIII. der Verordnung vom 17ten August 1825.), wegen ber nach dem Edikte vom IUsten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für das Her- zogklöum Pommern und Fürstenthum Rügen dahin abgeänbert wirb, daß in Neu-Vorpommern die Landtagskosten künftig eben so, wie in Alepom- mern, von jebem Stande in sich aufzubringen sind. D. nach Ihrem Berichte vom 28sten v. M. die ständischen Kommunalfonds in Neu-Vorpommern, nach Aufhebung des Neben-Modus und der Akzise-Sep- tima, nicht mehr hinreichen, um die Landtagskosten daraus zu bestreiten, so will Ich, auf den Antrag des dortigen Kommunal-Landtages, den Artikel XlII. der Verordnung vom 17ten August 1825., wegen der nach dem Sdikte vom lsten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen für das Herzogthum Pommern und senchum Rügen, dahin abändern, daß in Neu-Vorpommern die Landtagskosten ünftig ebenso, wie in Altpommern, von jedem Stande in sich auszubringen sind, und werden demnach die Artikel XVI. und XVII. der gedachten Verordnung auch für den letzteren Landeskheil maaßgebend. Sie haben diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 19ten Juni 1836. Friedrich Wilhelm. An den Staatsminister v. Rochow. (No. 1721.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten Juni 1836., die Verleihung ber revidir- ten Städteorbnung vom 17ten März 1831. an die Stadt Graeh im Grof- herzogthum Posen betreffend. V JIch will auf Ihren Bericht vom 10ten d. M. der Stadt Graetz im Groß- herzogthume Posen, dem Wunsche derselben gemäß, die revidirte Städteordnung vom 17ten Marz 1831., mit Fortlassung des in dortiger Provinz nicht anwend- baren zehnten Abschnitts, verleihen, und ermächtige Sie, mit deren Einführung den Ober-Präsidenten der Provinz zu beauftragen. Berlin, den 25sten Juni 1836. Friedrich Wilhelm. An den Staatsminister v. Rochow.