— 210 — . 3. Das jetzige Gesetz soll jedoch keine Anwendung finden: a) auf diejenigen baͤuerlichen Besitzungen, bei welchen auf den Grund be- sonderer Vertraͤge oder letztwilliger Verordnungen eine von dem ge- genwaͤrtigen Gesetze abweichende Erbfolge stattfindet; · "« auf die dem Heimfalle noch unterworfenen Guͤter (Gesetze uͤber die utsherrlich-baͤuerlichen Werhältnisse vom 21 sten April 1825. und De- laration vom 24fen November 1833.) so lange der Heimfall noch nicht abgelöset worden ist und mic Berücksichtigung der im 6. 26. dieses Gesetzes enthaltenen Vorschrift; diese Güter sind gleichfalls in die Matrikel (§. 1.) auszunehmen, auch wenn der Heimfall noch nicht ab- gelsset worden ist; ) auf diejenigen Besitzungen, von welchen die jährliche Prinzipal-Grund- Steuer, mit Ausschluß der Gebäudesteuer, den Betrag von Fünf Tha- lern nicht erreicht. b In der Disposstion über das Bauergut unter Lebenden oder von To- des wegen wird kein Eigenthümer vdurch das gegenwärtige Gesetz beschränkt, in- soweit ihm die Vorschrift des #. 25. nicht entgegensteht. Dasjenige, worüber er keine Bestimmung getroffen hat, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurhheilen. Wenn eine, den Bestimmungen des 5. 1. und 2. unterliegende Besitzung zur Erbtheilung kommt, ohne daß von dem Erblasser entgegengesetzte Anordnun- gen getroffen sind, so wird das Bauergut nur Einem der Erben zugetheilt und die Theilung des ganzen Nachlasses auf die Weise bewirkt, daß dieser Anerbe die eine Halste des reinen Werths (6. 7.) des Guts zum Voraus erhält, und die andere Höäste dieses Werths, so wie das sonstige freie, zum Gute nicht ehhrige Vermägen des Erblassers unter sämmtliche Erben, einschließlich des erden, zur Theilung kommen. Z " Der Anerbe hat für die Berichtigung sämmrlicher Nachlaßschulden zu sorgen und erhält die Mittel dazu aus dem Nachlasse, so weit derselbe rahh und dazu erforderlich ist, überwiesen. Kommt es bei einer letztwilligen Verordmmg, oder einer Verordnung umer Lebenden auf eine Berechnung des Pflichttheils an, so ist derselbe von dem Nachlasse nach Abzug des dem Anerben zum Voraus gebührenden Betra- ges zu berechnen. Der Anerbe kann dabei jedoch nur dam auf einen Pflicht- theil Anspruch machen, wenn er durch das Guut nicht so viel erhalten hat, als der Pflichtrheil jedes der übrigen Erben hetragen wuͤrde. Hat der Erblasser den Werth des Guts nicht selbst bestimmt, so soll die- ser nach folgenden Grundsätzen ermittelt werden: e) der Werth der zum Gute gehörigen Grundstücke und Gebäude wird durch den zwanzigfachen Betrag des beim Grundsteuer-Kataster angesetz- ten Reinertrages ermittelt. Hierin ist auch der Werth für diejengen t-