— 218 — (No. 1732.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28ten Jull 1836.) bekreffend dle Kosten bel Pollzeikontraventionen. A., dem Berichte des Staatsministeriums vom 11#en d. M. habe Ich die Gründe ersehen, aus welchen es weder den bestehenden Gesetzen gemäß, noch räthlich erscheint, die Vorschrift der Kriminalordnung vom Ulten Dezember 1805., nach welcher die Obrigkeit des persönlichen Gerichtsstandes die im ¾l 622. verzeichneten Kosten mit der im 3. 624. hinzugefügten Beschränkung der Ge- richtsbarkeit des Orts, woselbst die That verübt worden, zu erstatten hat, aurh auf polizeiliche Untersuchungen und Bestrafungen anzuwenden. Ich bin damit einverstanden und setze zur Beseitigung eines fernern Zweifels hierdurch fest, daß es bei der gegenwärtigen Einrichtung, nach welcher der Ersatz der erwähnten Kosten bei Polizeikontraventionen nicht stattfindet, verbleiben soll. Das Staats- Ministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Teplitz, den 28sten Juli 1836. # » · Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. Mo. 1733.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom Isten August 1836.) bie Erhaltung der Ein- heit der Rechtsgrundsätze in den richterlichen Entscheidungen betreffend. G Io finde es sehr zweckmaͤßig, daß nach den Vorschlaͤgen in Ihrem Berichte vom 12ten v. M. bei dem Geheimen Ober-Tribunale eine Einrichtung getroffen werde, um die Einheit der Rechtsgrundsätze in den richterlichen Entscheidungen, nicht bloß bei dem Geheimen Ober-Tribunale selbst, sondern auch vermöge des Einflusses der Autorität des Höchsten Gerichtshofes bei den übrigen Gerichten möglichst zu erhalten, damit nicht durch den Wechsel der Rechtsansichten eine Rechtsungewißheit entstehe. Ich setze daher nach Ihren, im Staatsministerium bereits berathenen Anträgen fest: 1) Jeder der drei Senate des Geheimen Ober-Tribunals hat ein Proto- kollbuch über alle, in jeder Sitzung erfolgten Vorträge und Entschei- dungen, zu führen, und zugleich besondere Spruchrepertorien anzulegen, worin auf den schriftlichen Antrag des Referenten oder auf den Be- chluß des Senats, die in jeder Sache ergangenen Entscheidungen über echtsfragen, die unter den Parteien streitig, oder außerdem bei Bear- gi, der Sache der Gegenstand einer näheren Erörterung gewe- en sind, a) nach der Reihefolge der Titel und Paragraphen der Gesetzbuͤcher, so wie einzelner Gesetze oder Verordnungen, und b) nach alphabetischer Ordnung der Rechtsgegenstände, eingetragen werden. 2) Diese Repertorien der einzelnen Senate sar durch gegenseitige Ueber- tragung stets vollstaͤndig, jeder Senat also in fortlaufender Kenntniß von